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==== § 68 Sozialdaten im Bereich der Beistandschaft, Amtspflegschaft und der Amtsvormundschaft ====
(1)[[law:sgb_8:68#abs_1_1|1]] Der Beamte oder Angestellte, dem die Ausübung der Beistandschaft,
Amtspflegschaft oder Amtsvormundschaft übertragen ist, darf
Sozialdaten nur verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben
erforderlich ist. [[law:sgb_8:68#abs_1_2|2]]Die Nutzung dieser Sozialdaten zum Zwecke der
Aufsicht, Kontrolle oder Rechnungsprüfung durch die dafür zuständigen
Stellen sowie die Übermittlung an diese ist im Hinblick auf den
Einzelfall zulässig. [[law:sgb_8:68#abs_1_3|3]]Die Informationspflichten nach Artikel 13 und 14
der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 27. [[law:sgb_8:68#abs_1_4|4]]April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der
Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur
Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl.
[[law:sgb_8:68#abs_1_5|5]]L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom
23\.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung bestehen nur, soweit
die Erteilung der Informationen
1. mit der Wahrung der Interessen der minderjährigen Person vereinbar ist
und
2. nicht die Erfüllung der Aufgaben gefährdet, die in der Zuständigkeit
des Beistands, des Amtspflegers oder des Amtsvormundes liegen.
(2)[[law:sgb_8:68#abs_2_1|1]] § 84 des Zehnten Buches gilt entsprechend.
(3)[[law:sgb_8:68#abs_3_1|1]] Das Recht auf Auskunft der betroffenen Person gemäß Artikel 15 der
Verordnung (EU) 2016/679 besteht nicht, soweit die betroffene Person
nach Absatz 1 Satz 3 nicht zu informieren ist oder durch die
Auskunftserteilung berechtigte Interessen Dritter beeinträchtigt
würden. [[law:sgb_8:68#abs_3_2|2]]Einer Person, die unter Beistandschaft, Amtspflegschaft oder
Amtsvormundschaft gestanden und ihr 18. [[law:sgb_8:68#abs_3_3|3]]Lebensjahr noch nicht
vollendet hat, kann Auskunft erteilt werden, soweit sie die
erforderliche Einsichts- und Urteilsfähigkeit besitzt und die
Auskunftserteilung nicht nach Satz 1 ausgeschlossen ist. [[law:sgb_8:68#abs_3_4|4]]Nach
Beendigung einer Beistandschaft hat darüber hinaus der Elternteil, der
die Beistandschaft beantragt hat, einen Anspruch auf Kenntnis der
gespeicherten Daten, solange der junge Mensch minderjährig ist, der
Elternteil antragsberechtigt ist und die Auskunftserteilung nicht nach
Satz 1 ausgeschlossen ist.
(4)[[law:sgb_8:68#abs_4_1|1]] Personen oder Stellen, an die Sozialdaten übermittelt worden sind,
dürfen diese nur zu dem Zweck speichern und nutzen, zu dem sie ihnen
nach Absatz 1 befugt übermittelt worden sind.
(5)[[law:sgb_8:68#abs_5_1|1]] (weggefallen)