[[{}law:sgb_8:68|←]][[{}law:sgb_8|↑]][[{}law:sgb_8:70|→]] === § 69 Träger der öffentlichen Jugendhilfe, Jugendämter, Landesjugendämter === (1)[[law:sgb_8:69#abs_1_1|1]] Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe werden durch Landesrecht bestimmt. (2)[[law:sgb_8:69#abs_2_1|1]] (weggefallen) (3)[[law:sgb_8:69#abs_3_1|1]] Für die Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Buch errichtet jeder örtliche Träger ein Jugendamt, jeder überörtliche Träger ein Landesjugendamt. (4)[[law:sgb_8:69#abs_4_1|1]] Mehrere örtliche Träger und mehrere überörtliche Träger können, auch wenn sie verschiedenen Ländern angehören, zur Durchführung einzelner Aufgaben gemeinsame Einrichtungen und Dienste errichten.