[[{}law:sgb_8:68|←]][[{}law:sgb_8|↑]][[{}law:sgb_8:70|→]]
=== § 69 Träger der öffentlichen Jugendhilfe, Jugendämter, Landesjugendämter ===
(1)[[law:sgb_8:69#abs_1_1|1]] Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe werden durch Landesrecht
bestimmt.
(2)[[law:sgb_8:69#abs_2_1|1]] (weggefallen)
(3)[[law:sgb_8:69#abs_3_1|1]] Für die Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Buch errichtet jeder
örtliche Träger ein Jugendamt, jeder überörtliche Träger ein
Landesjugendamt.
(4)[[law:sgb_8:69#abs_4_1|1]] Mehrere örtliche Träger und mehrere überörtliche Träger können,
auch wenn sie verschiedenen Ländern angehören, zur Durchführung
einzelner Aufgaben gemeinsame Einrichtungen und Dienste errichten.