[[{}law:sgb_8:6|←]][[{}law:sgb_8|↑]][[{}law:sgb_8:8|→]]
==== § 7 Begriffsbestimmungen ====
(1)[[law:sgb_8:7#abs_1_1|1]] Im Sinne dieses Buches ist
1. [[law:sgb_8:7#abs_1_2|2]]Kind, wer noch nicht 14 Jahre alt ist, soweit nicht die Absätze 2 bis
4 etwas anderes bestimmen,
2. [[law:sgb_8:7#abs_1_3|3]]Jugendlicher, wer 14, aber noch nicht 18 Jahre alt ist,
3. junger Volljähriger, wer 18, aber noch nicht 27 Jahre alt ist,
4. junger Mensch, wer noch nicht 27 Jahre alt ist,
5. [[law:sgb_8:7#abs_1_4|4]]Personensorgeberechtigter, wem allein oder gemeinsam mit einer anderen
Person nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs die
Personensorge zusteht,
6. [[law:sgb_8:7#abs_1_5|5]]Erziehungsberechtigter, der Personensorgeberechtigte und jede sonstige
Person über 18 Jahre, soweit sie auf Grund einer Vereinbarung mit dem
Personensorgeberechtigten nicht nur vorübergehend und nicht nur für
einzelne Verrichtungen Aufgaben der Personensorge wahrnimmt.
(2)[[law:sgb_8:7#abs_2_1|1]] Kinder, Jugendliche, junge Volljährige und junge Menschen mit
Behinderungen im Sinne dieses Buches sind Menschen, die körperliche,
seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in
Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der
gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher
Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. [[law:sgb_8:7#abs_2_2|2]]Eine
Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und
Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand
abweicht. [[law:sgb_8:7#abs_2_3|3]]Kinder, Jugendliche, junge Volljährige und junge Menschen
sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung nach Satz 1
zu erwarten ist.
(3)[[law:sgb_8:7#abs_3_1|1]] Kind im Sinne des § 1 Absatz 2 ist, wer noch nicht 18 Jahre alt
ist.
(4)[[law:sgb_8:7#abs_4_1|1]] Werktage im Sinne der §§ 42a bis 42c sind die Wochentage Montag
bis Freitag; ausgenommen sind gesetzliche Feiertage.
(5)[[law:sgb_8:7#abs_5_1|1]] Die Bestimmungen dieses Buches, die sich auf die Annahme als Kind
beziehen, gelten nur für Personen, die das 18. [[law:sgb_8:7#abs_5_2|2]]Lebensjahr noch nicht
vollendet haben.