[[{}law:sgb_8:69|←]][[{}law:sgb_8|↑]][[{}law:sgb_8:71|→]]
=== § 70 Organisation des Jugendamts und des Landesjugendamts ===
(1)[[law:sgb_8:70#abs_1_1|1]] Die Aufgaben des Jugendamts werden durch den Jugendhilfeausschuss
und durch die Verwaltung des Jugendamts wahrgenommen.
(2)[[law:sgb_8:70#abs_2_1|1]] Die Geschäfte der laufenden Verwaltung im Bereich der öffentlichen
Jugendhilfe werden vom Leiter der Verwaltung der Gebietskörperschaft
oder in seinem Auftrag vom Leiter der Verwaltung des Jugendamts im
Rahmen der Satzung und der Beschlüsse der Vertretungskörperschaft und
des Jugendhilfeausschusses geführt.
(3)[[law:sgb_8:70#abs_3_1|1]] Die Aufgaben des Landesjugendamts werden durch den
Landesjugendhilfeausschuss und durch die Verwaltung des
Landesjugendamts im Rahmen der Satzung und der dem Landesjugendamt zur
Verfügung gestellten Mittel wahrgenommen. [[law:sgb_8:70#abs_3_2|2]]Die Geschäfte der laufenden
Verwaltung werden von dem Leiter der Verwaltung des Landesjugendamts
im Rahmen der Satzung und der Beschlüsse des
Landesjugendhilfeausschusses geführt.