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=== § 71 Jugendhilfeausschuss, Landesjugendhilfeausschuss ===
(1)[[law:sgb_8:71#abs_1_1|1]] Dem Jugendhilfeausschuss gehören als stimmberechtigte Mitglieder
an
1. mit drei Fünfteln des Anteils der Stimmen Mitglieder der
Vertretungskörperschaft des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe oder
von ihr gewählte Frauen und Männer, die in der Jugendhilfe erfahren
sind,
2. mit zwei Fünfteln des Anteils der Stimmen Frauen und Männer, die auf
Vorschlag der im Bereich des öffentlichen Trägers wirkenden und
anerkannten Träger der freien Jugendhilfe von der
Vertretungskörperschaft gewählt werden; Vorschläge der Jugendverbände
und der Wohlfahrtsverbände sind angemessen zu berücksichtigen.
(2)[[law:sgb_8:71#abs_2_1|1]] Dem Jugendhilfeausschuss sollen als beratende Mitglieder
selbstorganisierte Zusammenschlüsse nach § 4a angehören.
(3)[[law:sgb_8:71#abs_3_1|1]] Der Jugendhilfeausschuss befasst sich mit allen Angelegenheiten
der Jugendhilfe, insbesondere mit
1. der Erörterung aktueller Problemlagen junger Menschen und ihrer
Familien sowie mit Anregungen und Vorschlägen für die
Weiterentwicklung der Jugendhilfe,
2. der Jugendhilfeplanung und
3. der Förderung der freien Jugendhilfe.
(4)[[law:sgb_8:71#abs_4_1|1]] Er hat Beschlussrecht in Angelegenheiten der Jugendhilfe im Rahmen
der von der Vertretungskörperschaft bereitgestellten Mittel, der von
ihr erlassenen Satzung und der von ihr gefassten Beschlüsse. [[law:sgb_8:71#abs_4_2|2]]Er soll
vor jeder Beschlussfassung der Vertretungskörperschaft in Fragen der
Jugendhilfe und vor der Berufung eines Leiters des Jugendamts gehört
werden und hat das Recht, an die Vertretungskörperschaft Anträge zu
stellen. [[law:sgb_8:71#abs_4_3|3]]Er tritt nach Bedarf zusammen und ist auf Antrag von
mindestens einem Fünftel der Stimmberechtigten einzuberufen. [[law:sgb_8:71#abs_4_4|4]]Seine
Sitzungen sind öffentlich, soweit nicht das Wohl der Allgemeinheit,
berechtigte Interessen einzelner Personen oder schutzbedürftiger
Gruppen entgegenstehen.
(5)[[law:sgb_8:71#abs_5_1|1]] Dem Landesjugendhilfeausschuss gehören mit zwei Fünfteln des
Anteils der Stimmen Frauen und Männer an, die auf Vorschlag der im
Bereich des Landesjugendamts wirkenden und anerkannten Träger der
freien Jugendhilfe von der obersten Landesjugendbehörde zu berufen
sind. [[law:sgb_8:71#abs_5_2|2]]Die übrigen Mitglieder werden durch Landesrecht bestimmt. [[law:sgb_8:71#abs_5_3|3]]Absatz
3 gilt entsprechend.
(6)[[law:sgb_8:71#abs_6_1|1]] Das Nähere regelt das Landesrecht. [[law:sgb_8:71#abs_6_2|2]]Es regelt die Zugehörigkeit
weiterer beratender Mitglieder zum Jugendhilfeausschuss. [[law:sgb_8:71#abs_6_3|3]]Es kann
bestimmen, dass der Leiter der Verwaltung der Gebietskörperschaft oder
der Leiter der Verwaltung des Jugendamts nach Absatz 1 Nummer 1
stimmberechtigt ist.