[[{}law:sgb_8:71|←]][[{}law:sgb_8|↑]][[{}law:sgb_8:72a|→]]
=== § 72 Mitarbeiter, Fortbildung ===
(1)[[law:sgb_8:72#abs_1_1|1]] Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen bei den
Jugendämtern und Landesjugendämtern hauptberuflich nur Personen
beschäftigen, die sich für die jeweilige Aufgabe nach ihrer
Persönlichkeit eignen und eine dieser Aufgabe entsprechende Ausbildung
erhalten haben (Fachkräfte) oder auf Grund besonderer Erfahrungen in
der sozialen Arbeit in der Lage sind, die Aufgabe zu erfüllen. [[law:sgb_8:72#abs_1_2|2]]Soweit
die jeweilige Aufgabe dies erfordert, sind mit ihrer Wahrnehmung nur
Fachkräfte oder Fachkräfte mit entsprechender Zusatzausbildung zu
betrauen. [[law:sgb_8:72#abs_1_3|3]]Fachkräfte verschiedener Fachrichtungen sollen
zusammenwirken, soweit die jeweilige Aufgabe dies erfordert.
(2)[[law:sgb_8:72#abs_2_1|1]] Leitende Funktionen des Jugendamts oder des Landesjugendamts
sollen in der Regel nur Fachkräften übertragen werden.
(3)[[law:sgb_8:72#abs_3_1|1]] Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben Fortbildung und
Praxisberatung der Mitarbeiter des Jugendamts und des Landesjugendamts
sicherzustellen.