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=== § 72a Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen ===
(1)[[law:sgb_8:72a#abs_1_1|1]] Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe dürfen für die Wahrnehmung
der Aufgaben in der Kinder- und Jugendhilfe keine Person beschäftigen
oder vermitteln, die rechtskräftig wegen einer Straftat nach den §§
171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 184i, 184j, 184k,
184l, 201a Absatz 3, den §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 des
Strafgesetzbuchs verurteilt worden ist. [[law:sgb_8:72a#abs_1_2|2]]Zu diesem Zweck sollen sie
sich bei der Einstellung oder Vermittlung und in regelmäßigen
Abständen von den betroffenen Personen ein Führungszeugnis nach § 30
Absatz 5 und § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes vorlegen
lassen.
(2)[[law:sgb_8:72a#abs_2_1|1]] Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen durch
Vereinbarungen mit den Trägern der freien Jugendhilfe sowie mit
Vereinen im Sinne des § 54 sicherstellen, dass diese keine Person, die
wegen einer Straftat nach Absatz 1 Satz 1 rechtskräftig verurteilt
worden ist, hauptamtlich beschäftigen.
(3)[[law:sgb_8:72a#abs_3_1|1]] Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen sicherstellen, dass
unter ihrer Verantwortung keine neben- oder ehrenamtlich tätige
Person, die wegen einer Straftat nach Absatz 1 Satz 1 rechtskräftig
verurteilt worden ist, in Wahrnehmung von Aufgaben der Kinder- und
Jugendhilfe Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt, betreut, erzieht
oder ausbildet oder einen vergleichbaren Kontakt hat. [[law:sgb_8:72a#abs_3_2|2]]Hierzu sollen
die Träger der öffentlichen Jugendhilfe über die Tätigkeiten
entscheiden, die von den in Satz 1 genannten Personen auf Grund von
Art, Intensität und Dauer des Kontakts dieser Personen mit Kindern und
Jugendlichen nur nach Einsichtnahme in das Führungszeugnis nach Absatz
1 Satz 2 wahrgenommen werden dürfen.
(4)[[law:sgb_8:72a#abs_4_1|1]] Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen durch
Vereinbarungen mit den Trägern der freien Jugendhilfe sowie mit
Vereinen im Sinne des § 54 sicherstellen, dass unter deren
Verantwortung keine neben- oder ehrenamtlich tätige Person, die wegen
einer Straftat nach Absatz 1 Satz 1 rechtskräftig verurteilt worden
ist, in Wahrnehmung von Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe Kinder
oder Jugendliche beaufsichtigt, betreut, erzieht oder ausbildet oder
einen vergleichbaren Kontakt hat. [[law:sgb_8:72a#abs_4_2|2]]Hierzu sollen die Träger der
öffentlichen Jugendhilfe mit den Trägern der freien Jugendhilfe
Vereinbarungen über die Tätigkeiten schließen, die von den in Satz 1
genannten Personen auf Grund von Art, Intensität und Dauer des
Kontakts dieser Personen mit Kindern und Jugendlichen nur nach
Einsichtnahme in das Führungszeugnis nach Absatz 1 Satz 2 wahrgenommen
werden dürfen.
(5)[[law:sgb_8:72a#abs_5_1|1]] Die Träger der öffentlichen und freien Jugendhilfe dürfen von den
nach den Absätzen 3 und 4 eingesehenen Daten nur folgende Daten
erheben und speichern:
1. den Umstand der Einsichtnahme,
2. das Datum des Führungszeugnisses und
3. die Information, ob die das Führungszeugnis betreffende Person wegen
einer der folgenden Straftaten rechtskräftig verurteilt worden ist:
a) wegen einer in Absatz 1 Satz 1 genannten Straftat oder
b) wegen einer nicht in Absatz 1 Satz 1 genannten Straftat, die die
Person als ungeeignet im Umgang mit Kindern und Jugendlichen
erscheinen lässt.
[[law:sgb_8:72a#abs_5_2|2]]Die Träger der öffentlichen und freien Jugendhilfe dürfen die
gespeicherten Daten nur verarbeiten, soweit dies erforderlich ist, um
die Eignung einer Person für diejenige Tätigkeit, die Anlass zu der
Einsichtnahme in das Führungszeugnis gewesen ist, zu prüfen. [[law:sgb_8:72a#abs_5_3|3]]Die Daten
sind vor dem Zugriff Unbefugter zu schützen. [[law:sgb_8:72a#abs_5_4|4]]Sie sind unverzüglich zu
löschen, wenn die Person eine Tätigkeit nach Absatz 3 Satz 2 oder
Absatz 4 Satz 2 nicht ausübt. [[law:sgb_8:72a#abs_5_5|5]]Die Daten sind spätestens sechs Monate
nach der letztmaligen Ausübung einer solchen Tätigkeit zu löschen.