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=== § 74 Förderung der freien Jugendhilfe ===
(1)[[law:sgb_8:74#abs_1_1|1]] Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen die freiwillige
Tätigkeit auf dem Gebiet der Jugendhilfe anregen; sie sollen sie
fördern, wenn der jeweilige Träger
1. die fachlichen Voraussetzungen für die geplante Maßnahme erfüllt und
die Beachtung der Grundsätze und Maßstäbe der Qualitätsentwicklung und
Qualitätssicherung nach § 79a Absatz 1 gewährleistet und grundsätzlich
zur Mitwirkung an Maßnahmen nach § 79a Absatz 2 bereit ist,
2. die Gewähr für eine zweckentsprechende und wirtschaftliche Verwendung
der Mittel bietet,
3. gemeinnützige Ziele verfolgt,
4. eine angemessene Eigenleistung erbringt und
5. die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit
bietet.
[[law:sgb_8:74#abs_1_2|2]]Eine auf Dauer angelegte Förderung setzt in der Regel die Anerkennung
als Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 voraus.
(2)[[law:sgb_8:74#abs_2_1|1]] Soweit von der freien Jugendhilfe Einrichtungen, Dienste und
Veranstaltungen geschaffen werden, um die Gewährung von Leistungen
nach diesem Buch zu ermöglichen, kann die Förderung von der
Bereitschaft abhängig gemacht werden, diese Einrichtungen, Dienste und
Veranstaltungen nach Maßgabe der Jugendhilfeplanung und unter
Beachtung der in § 9 genannten Grundsätze anzubieten. § 4 Absatz 1
bleibt unberührt.
(3)[[law:sgb_8:74#abs_3_1|1]] Über die Art und Höhe der Förderung entscheidet der Träger der
öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel
nach pflichtgemäßem Ermessen. [[law:sgb_8:74#abs_3_2|2]]Entsprechendes gilt, wenn mehrere
Antragsteller die Förderungsvoraussetzungen erfüllen und die von ihnen
vorgesehenen Maßnahmen gleich geeignet sind, zur Befriedigung des
Bedarfs jedoch nur eine Maßnahme notwendig ist. [[law:sgb_8:74#abs_3_3|3]]Bei der Bemessung der
Eigenleistung sind die unterschiedliche Finanzkraft und die sonstigen
Verhältnisse zu berücksichtigen.
(4)[[law:sgb_8:74#abs_4_1|1]] Bei sonst gleich geeigneten Maßnahmen soll solchen der Vorzug
gegeben werden, die stärker an den Interessen der Betroffenen
orientiert sind und ihre Einflussnahme auf die Ausgestaltung der
Maßnahme gewährleisten.
(5)[[law:sgb_8:74#abs_5_1|1]] Bei der Förderung gleichartiger Maßnahmen mehrerer Träger sind
unter Berücksichtigung ihrer Eigenleistungen gleiche Grundsätze und
Maßstäbe anzulegen. [[law:sgb_8:74#abs_5_2|2]]Werden gleichartige Maßnahmen von der freien und
der öffentlichen Jugendhilfe durchgeführt, so sind bei der Förderung
die Grundsätze und Maßstäbe anzuwenden, die für die Finanzierung der
Maßnahmen der öffentlichen Jugendhilfe gelten.
(6)[[law:sgb_8:74#abs_6_1|1]] Die Förderung von anerkannten Trägern der Jugendhilfe soll auch
Mittel für die Fortbildung der haupt-, neben- und ehrenamtlichen
Mitarbeiter sowie im Bereich der Jugendarbeit Mittel für die
Errichtung und Unterhaltung von Jugendfreizeit- und
Jugendbildungsstätten einschließen.