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=== § 75 Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe ===
(1)[[law:sgb_8:75#abs_1_1|1]] Als Träger der freien Jugendhilfe können juristische Personen und
Personenvereinigungen anerkannt werden, wenn sie
1. auf dem Gebiet der Jugendhilfe im Sinne des § 1 tätig sind,
2. gemeinnützige Ziele verfolgen,
3. auf Grund der fachlichen und personellen Voraussetzungen erwarten
lassen, dass sie einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der
Aufgaben der Jugendhilfe zu leisten imstande sind, und
4. die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit
bieten.
(2)[[law:sgb_8:75#abs_2_1|1]] Einen Anspruch auf Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe
hat unter den Voraussetzungen des Absatzes 1, wer auf dem Gebiet der
Jugendhilfe mindestens drei Jahre tätig gewesen ist.
(3)[[law:sgb_8:75#abs_3_1|1]] Die Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts
sowie die auf Bundesebene zusammengeschlossenen Verbände der freien
Wohlfahrtspflege sind anerkannte Träger der freien Jugendhilfe.