[[{}law:sgb_8:76|←]][[{}law:sgb_8|↑]][[{}law:sgb_8:78|→]]
=== § 77 Vereinbarungen über Kostenübernahme und Qualitätsentwicklung bei ambulanten Leistungen ===
(1)[[law:sgb_8:77#abs_1_1|1]] Werden Einrichtungen und Dienste der Träger der freien Jugendhilfe
in Anspruch genommen, so sind Vereinbarungen über die Höhe der Kosten
der Inanspruchnahme sowie über Inhalt, Umfang und Qualität der
Leistung, über Grundsätze und Maßstäbe für die Bewertung der Qualität
der Leistung, über geeignete Maßnahmen zu ihrer Gewährleistung und
über die Mitwirkung an Maßnahmen nach § 79a Absatz 2 zwischen der
öffentlichen und der freien Jugendhilfe anzustreben. [[law:sgb_8:77#abs_1_2|2]]Zu den
Grundsätzen und Maßstäben für die Bewertung der Qualität der Leistung
nach Satz 1 zählen auch Qualitätsmerkmale für den Schutz von Kindern
und Jugendlichen vor Gewalt und Ausbeutung bei der Aufgabenwahrnehmung
sowie für die inklusive Ausrichtung der Aufgabenwahrnehmung und für
die Berücksichtigung der spezifischen Bedürfnisse von jungen Menschen
mit Behinderungen. [[law:sgb_8:77#abs_1_3|3]]Das Nähere regelt das Landesrecht. [[law:sgb_8:77#abs_1_4|4]]Die §§ 78a bis
78g bleiben unberührt.
(2)[[law:sgb_8:77#abs_2_1|1]] Wird eine Leistung nach § 37 Absatz 1 oder § 37a erbracht, so ist
der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme der Kosten der
Inanspruchnahme nur verpflichtet, wenn mit den Leistungserbringern
Vereinbarungen über Inhalt, Umfang und Qualität der Leistung, über
Grundsätze und Maßstäbe für die Bewertung der Qualität der Leistung
sowie über geeignete Maßnahmen zu ihrer Gewährleistung geschlossen
worden sind; § 78e gilt entsprechend.