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=== § 78b Voraussetzungen für die Übernahme des Leistungsentgelts ===
(1)[[law:sgb_8:78b#abs_1_1|1]] Wird die Leistung ganz oder teilweise in einer Einrichtung
erbracht, so ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme
des Entgelts gegenüber dem Leistungsberechtigten verpflichtet, wenn
mit dem Träger der Einrichtung oder seinem Verband Vereinbarungen über
1. [[law:sgb_8:78b#abs_1_2|2]]Inhalt, Umfang und Qualität der Leistungsangebote
(Leistungsvereinbarung),
2. differenzierte Entgelte für die Leistungsangebote und die
betriebsnotwendigen Investitionen (Entgeltvereinbarung) und
3. [[law:sgb_8:78b#abs_1_3|3]]Grundsätze und Maßstäbe für die Bewertung der Qualität der
Leistungsangebote sowie über geeignete Maßnahmen zu ihrer
Gewährleistung (Qualitätsentwicklungsvereinbarung)
abgeschlossen worden sind; dazu zählen auch die Qualitätsmerkmale nach
§ 79a Absatz 1 Satz 2 und die Mitwirkung an bestimmten
wissenschaftlichen Analysen nach § 79a Absatz 2.
(2)[[law:sgb_8:78b#abs_2_1|1]] Die Vereinbarungen sind mit den Trägern abzuschließen, die unter
Berücksichtigung der Grundsätze der Leistungsfähigkeit,
Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zur Erbringung der Leistung
geeignet sind. [[law:sgb_8:78b#abs_2_2|2]]Vereinbarungen über die Erbringung von
Auslandsmaßnahmen dürfen nur mit solchen Trägern abgeschlossen werden,
die die Maßgaben nach § 38 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a bis d
erfüllen.
(3)[[law:sgb_8:78b#abs_3_1|1]] Ist eine der Vereinbarungen nach Absatz 1 nicht abgeschlossen, so
ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme des
Leistungsentgelts nur verpflichtet, wenn dies insbesondere nach
Maßgabe der Hilfeplanung (§ 36) im Einzelfall geboten ist.