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=== § 78c Inhalt der Leistungs- und Entgeltvereinbarungen ===
(1)[[law:sgb_8:78c#abs_1_1|1]] Die Leistungsvereinbarung muss die wesentlichen Leistungsmerkmale,
insbesondere
1. [[law:sgb_8:78c#abs_1_2|2]]Art, Ziel und Qualität des Leistungsangebots,
2. den in der Einrichtung zu betreuenden Personenkreis,
3. die erforderliche sächliche und personelle Ausstattung,
4. die Qualifikation des Personals sowie
5. die betriebsnotwendigen Anlagen der Einrichtung
festlegen. [[law:sgb_8:78c#abs_1_3|3]]In die Vereinbarung ist aufzunehmen, unter welchen
Voraussetzungen der Träger der Einrichtung sich zur Erbringung von
Leistungen verpflichtet. [[law:sgb_8:78c#abs_1_4|4]]Der Träger muss gewährleisten, dass die
Leistungsangebote zur Erbringung von Leistungen nach § 78a Absatz 1
geeignet sowie ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sind.
(2)[[law:sgb_8:78c#abs_2_1|1]] Die Entgelte müssen leistungsgerecht sein. [[law:sgb_8:78c#abs_2_2|2]]Grundlage der
Entgeltvereinbarung sind die in der Leistungs- und der
Qualitätsentwicklungsvereinbarung festgelegten Leistungs- und
Qualitätsmerkmale. [[law:sgb_8:78c#abs_2_3|3]]Eine Erhöhung der Vergütung für Investitionen kann
nur dann verlangt werden, wenn der zuständige Träger der öffentlichen
Jugendhilfe der Investitionsmaßnahme vorher zugestimmt hat.
[[law:sgb_8:78c#abs_2_4|4]]Förderungen aus öffentlichen Mitteln sind anzurechnen.