[[{}law:sgb_8:78c|←]][[{}law:sgb_8|↑]][[{}law:sgb_8:78e|→]] === § 78d Vereinbarungszeitraum === (1)[[law:sgb_8:78d#abs_1_1|1]] Die Vereinbarungen nach § 78b Absatz 1 sind für einen zukünftigen Zeitraum (Vereinbarungszeitraum) abzuschließen. [[law:sgb_8:78d#abs_1_2|2]]Nachträgliche Ausgleiche sind nicht zulässig. (2)[[law:sgb_8:78d#abs_2_1|1]] Die Vereinbarungen treten zu dem darin bestimmten Zeitpunkt in Kraft. [[law:sgb_8:78d#abs_2_2|2]]Wird ein Zeitpunkt nicht bestimmt, so werden die Vereinbarungen mit dem Tage ihres Abschlusses wirksam. [[law:sgb_8:78d#abs_2_3|3]]Eine Vereinbarung, die vor diesen Zeitpunkt zurückwirkt, ist nicht zulässig; dies gilt nicht für Vereinbarungen vor der Schiedsstelle für die Zeit ab Eingang des Antrags bei der Schiedsstelle. [[law:sgb_8:78d#abs_2_4|4]]Nach Ablauf des Vereinbarungszeitraums gelten die vereinbarten Vergütungen bis zum Inkrafttreten neuer Vereinbarungen weiter. (3)[[law:sgb_8:78d#abs_3_1|1]] Bei unvorhersehbaren wesentlichen Veränderungen der Annahmen, die der Entgeltvereinbarung zugrunde lagen, sind die Entgelte auf Verlangen einer Vertragspartei für den laufenden Vereinbarungszeitraum neu zu verhandeln. [[law:sgb_8:78d#abs_3_2|2]]Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend. (4)[[law:sgb_8:78d#abs_4_1|1]] Vereinbarungen über die Erbringung von Leistungen nach § 78a Absatz 1, die vor dem 1. [[law:sgb_8:78d#abs_4_2|2]]Januar 1999 abgeschlossen worden sind, gelten bis zum Inkrafttreten neuer Vereinbarungen weiter.