[[{}law:sgb_8:78d|←]][[{}law:sgb_8|↑]][[{}law:sgb_8:78f|→]] === § 78e Örtliche Zuständigkeit für den Abschluss von Vereinbarungen === (1)[[law:sgb_8:78e#abs_1_1|1]] Soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt, ist für den Abschluss von Vereinbarungen nach § 78b Absatz 1 der örtliche Träger der Jugendhilfe zuständig, in dessen Bereich die Einrichtung gelegen ist. [[law:sgb_8:78e#abs_1_2|2]]Die von diesem Träger abgeschlossenen Vereinbarungen sind für alle örtlichen Träger bindend. (2)[[law:sgb_8:78e#abs_2_1|1]] Werden in der Einrichtung Leistungen erbracht, für deren Gewährung überwiegend ein anderer örtlicher Träger zuständig ist, so hat der nach Absatz 1 zuständige Träger diesen Träger zu hören. (3)[[law:sgb_8:78e#abs_3_1|1]] Die kommunalen Spitzenverbände auf Landesebene und die Verbände der Träger der freien Jugendhilfe sowie die Vereinigungen sonstiger Leistungserbringer im jeweiligen Land können regionale oder landesweite Kommissionen bilden. [[law:sgb_8:78e#abs_3_2|2]]Die Kommissionen können im Auftrag der Mitglieder der in Satz 1 genannten Verbände und Vereinigungen Vereinbarungen nach § 78b Absatz 1 schließen. [[law:sgb_8:78e#abs_3_3|3]]Landesrecht kann die Beteiligung der für die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 85 Absatz 2 Nummer 5 und 6 zuständigen Behörde vorsehen.