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=== § 78g Schiedsstelle ===
(1)[[law:sgb_8:78g#abs_1_1|1]] In den Ländern sind Schiedsstellen für Streit- und Konfliktfälle
einzurichten. [[law:sgb_8:78g#abs_1_2|2]]Sie sind mit einem unparteiischen Vorsitzenden und mit
einer gleichen Zahl von Vertretern der Träger der öffentlichen
Jugendhilfe sowie von Vertretern der Träger der Einrichtungen zu
besetzen. [[law:sgb_8:78g#abs_1_3|3]]Der Zeitaufwand der Mitglieder ist zu entschädigen, bare
Auslagen sind zu erstatten. [[law:sgb_8:78g#abs_1_4|4]]Für die Inanspruchnahme der Schiedsstellen
können Gebühren erhoben werden.
(2)[[law:sgb_8:78g#abs_2_1|1]] Kommt eine Vereinbarung nach § 78b Absatz 1 innerhalb von sechs
Wochen nicht zustande, nachdem eine Partei schriftlich zu
Verhandlungen aufgefordert hat, so entscheidet die Schiedsstelle auf
Antrag einer Partei unverzüglich über die Gegenstände, über die keine
Einigung erreicht werden konnte. [[law:sgb_8:78g#abs_2_2|2]]Gegen die Entscheidung ist der
Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten gegeben. [[law:sgb_8:78g#abs_2_3|3]]Die Klage richtet sich
gegen eine der beiden Vertragsparteien, nicht gegen die Schiedsstelle.
[[law:sgb_8:78g#abs_2_4|4]]Einer Nachprüfung der Entscheidung in einem Vorverfahren bedarf es
nicht.
(3)[[law:sgb_8:78g#abs_3_1|1]] Entscheidungen der Schiedsstelle treten zu dem darin bestimmten
Zeitpunkt in Kraft. [[law:sgb_8:78g#abs_3_2|2]]Wird ein Zeitpunkt für das Inkrafttreten nicht
bestimmt, so werden die Festsetzungen der Schiedsstelle mit dem Tag
wirksam, an dem der Antrag bei der Schiedsstelle eingegangen ist. [[law:sgb_8:78g#abs_3_3|3]]Die
Festsetzung einer Vergütung, die vor diesen Zeitpunkt zurückwirkt, ist
nicht zulässig. [[law:sgb_8:78g#abs_3_4|4]]Im Übrigen gilt § 78d Absatz 2 Satz 4 und Absatz 3
entsprechend.
(4)[[law:sgb_8:78g#abs_4_1|1]] Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung
das Nähere zu bestimmen über
1. die Errichtung der Schiedsstellen,
2. die Zahl, die Bestellung, die Amtsdauer und die Amtsführung ihrer
Mitglieder,
3. die Erstattung der baren Auslagen und die Entschädigung für ihren
Zeitaufwand,
4. die Geschäftsführung, das Verfahren, die Erhebung und die Höhe der
Gebühren sowie die Verteilung der Kosten und
5. die Rechtsaufsicht.