[[{}law:sgb_8:78g|←]][[{}law:sgb_8|↑]][[{}law:sgb_8:79a|→]]
=== § 79 Gesamtverantwortung, Grundausstattung ===
(1)[[law:sgb_8:79#abs_1_1|1]] Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben für die Erfüllung
der Aufgaben nach diesem Buch die Gesamtverantwortung einschließlich
der Planungsverantwortung.
(2)[[law:sgb_8:79#abs_2_1|1]] Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen gewährleisten, dass
zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Buch
1. die erforderlichen und geeigneten Einrichtungen, Dienste und
Veranstaltungen den verschiedenen Grundrichtungen der Erziehung
entsprechend rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen; hierzu
zählen insbesondere auch Pfleger, Vormünder und Pflegepersonen;
2. die nach Nummer 1 vorgehaltenen Einrichtungen, Dienste und
Veranstaltungen dem nach § 80 Absatz 1 Nummer 2 ermittelten Bedarf
entsprechend zusammenwirken und hierfür verbindliche Strukturen der
Zusammenarbeit aufgebaut und weiterentwickelt werden;
3. eine kontinuierliche Qualitätsentwicklung nach Maßgabe von § 79a
erfolgt.
[[law:sgb_8:79#abs_2_2|2]]Von den für die Jugendhilfe bereitgestellten Mitteln haben sie einen
angemessenen Anteil für die Jugendarbeit zu verwenden.
(3)[[law:sgb_8:79#abs_3_1|1]] Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben für eine
ausreichende Ausstattung der Jugendämter und der Landesjugendämter
einschließlich der Möglichkeit der Nutzung digitaler Geräte zu sorgen;
hierzu gehört auch eine dem Bedarf entsprechende Zahl von Fachkräften.
[[law:sgb_8:79#abs_3_2|2]]Zur Planung und Bereitstellung einer bedarfsgerechten
Personalausstattung ist ein Verfahren zur Personalbemessung zu nutzen.