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=== § 79a Qualitätsentwicklung in der Kinder- und Jugendhilfe ===
(1)[[law:sgb_8:79a#abs_1_1|1]] Um die Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe nach § 2 zu erfüllen,
haben die Träger der öffentlichen Jugendhilfe Grundsätze und Maßstäbe
für die Bewertung der Qualität sowie geeignete Maßnahmen zu ihrer
Gewährleistung für
1. die Gewährung und Erbringung von Leistungen,
2. die Erfüllung anderer Aufgaben,
3. den Prozess der Gefährdungseinschätzung nach § 8a,
4. die Zusammenarbeit mit anderen Institutionen
weiterzuentwickeln, anzuwenden und regelmäßig zu überprüfen. [[law:sgb_8:79a#abs_1_2|2]]Dazu
zählen auch Qualitätsmerkmale für den Schutz vor Gewalt und Ausbeutung
von Kindern und Jugendlichen bei der Aufgabenwahrnehmung sowie für die
inklusive Ausrichtung der Aufgabenwahrnehmung und für die
Berücksichtigung der spezifischen Bedürfnisse von jungen Menschen mit
Behinderungen sowie für die Sicherung der Rechte von Kindern und
Jugendlichen in Einrichtungen und in Familienpflege. [[law:sgb_8:79a#abs_1_3|3]]Die Träger der
öffentlichen Jugendhilfe orientieren sich dabei an den fachlichen
Empfehlungen der nach § 85 Absatz 2 zuständigen Behörden, insbesondere
zur Entwicklung, Anwendung und Überprüfung von Konzepten zum Schutz
vor Gewalt und Ausbeutung, und an bereits angewandten Grundsätzen und
Maßstäben für die Bewertung der Qualität sowie Maßnahmen zu ihrer
Gewährleistung.
(2)[[law:sgb_8:79a#abs_2_1|1]] Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen bestimmte
wissenschaftliche Analysen der Wahrnehmung von Aufgaben nach § 2 durch
geeignete Dritte veranlassen, wenn dies erforderlich ist zur
Überprüfung und Weiterentwicklung von Grundsätzen und Maßstäben für
die Bewertung der Qualität sowie geeigneter Maßnahmen zu ihrer
Gewährleistung nach Absatz 1 für den Schutz vor Gewalt und Ausbeutung
von Kindern und Jugendlichen. [[law:sgb_8:79a#abs_2_2|2]]Zur Erfüllung dieser Aufgabe sind die
betreffenden Akten bei den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe für
einen angemessenen Zeitraum aufzubewahren.