[[{}law:sgb_8:7|←]][[{}law:sgb_8|↑]][[{}law:sgb_8:8a|→]] ==== § 8 Beteiligung von Kindern und Jugendlichen ==== (1)[[law:sgb_8:8#abs_1_1|1]] Kinder und Jugendliche sind entsprechend ihrem Entwicklungsstand an allen sie betreffenden Entscheidungen der öffentlichen Jugendhilfe zu beteiligen. [[law:sgb_8:8#abs_1_2|2]]Sie sind in geeigneter Weise auf ihre Rechte im Verwaltungsverfahren sowie im Verfahren vor dem Familiengericht und dem Verwaltungsgericht hinzuweisen. (2)[[law:sgb_8:8#abs_2_1|1]] Kinder und Jugendliche haben das Recht, sich in allen Angelegenheiten der Erziehung und Entwicklung an das Jugendamt zu wenden. (3)[[law:sgb_8:8#abs_3_1|1]] Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf Beratung ohne Kenntnis des Personensorgeberechtigten, solange durch die Mitteilung an den Personensorgeberechtigten der Beratungszweck vereitelt würde. § 36 des Ersten Buches bleibt unberührt. [[law:sgb_8:8#abs_3_2|2]]Die Beratung kann auch durch einen Träger der freien Jugendhilfe erbracht werden; § 36a Absatz 2 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend. (4)[[law:sgb_8:8#abs_4_1|1]] Beteiligung und Beratung von Kindern und Jugendlichen nach diesem Buch erfolgen in einer für sie verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form.