[[{}law:sgb_8:7|←]][[{}law:sgb_8|↑]][[{}law:sgb_8:8a|→]]
==== § 8 Beteiligung von Kindern und Jugendlichen ====
(1)[[law:sgb_8:8#abs_1_1|1]] Kinder und Jugendliche sind entsprechend ihrem Entwicklungsstand
an allen sie betreffenden Entscheidungen der öffentlichen Jugendhilfe
zu beteiligen. [[law:sgb_8:8#abs_1_2|2]]Sie sind in geeigneter Weise auf ihre Rechte im
Verwaltungsverfahren sowie im Verfahren vor dem Familiengericht und
dem Verwaltungsgericht hinzuweisen.
(2)[[law:sgb_8:8#abs_2_1|1]] Kinder und Jugendliche haben das Recht, sich in allen
Angelegenheiten der Erziehung und Entwicklung an das Jugendamt zu
wenden.
(3)[[law:sgb_8:8#abs_3_1|1]] Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf Beratung ohne Kenntnis
des Personensorgeberechtigten, solange durch die Mitteilung an den
Personensorgeberechtigten der Beratungszweck vereitelt würde. § 36 des
Ersten Buches bleibt unberührt. [[law:sgb_8:8#abs_3_2|2]]Die Beratung kann auch durch einen
Träger der freien Jugendhilfe erbracht werden; § 36a Absatz 2 Satz 1
bis 3 gilt entsprechend.
(4)[[law:sgb_8:8#abs_4_1|1]] Beteiligung und Beratung von Kindern und Jugendlichen nach diesem
Buch erfolgen in einer für sie verständlichen, nachvollziehbaren und
wahrnehmbaren Form.