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=== § 80 Jugendhilfeplanung ===
(1)[[law:sgb_8:80#abs_1_1|1]] Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben im Rahmen ihrer
Planungsverantwortung
1. den Bestand an Einrichtungen und Diensten festzustellen,
2. den Bedarf unter Berücksichtigung der Wünsche, Bedürfnisse und
Interessen der jungen Menschen und der Erziehungsberechtigten für
einen mittelfristigen Zeitraum zu ermitteln und
3. die zur Befriedigung des Bedarfs notwendigen Vorhaben rechtzeitig und
ausreichend zu planen; dabei ist Vorsorge zu treffen, dass auch ein
unvorhergesehener Bedarf befriedigt werden kann.
(2)[[law:sgb_8:80#abs_2_1|1]] Einrichtungen und Dienste sollen so geplant werden, dass
insbesondere
1. [[law:sgb_8:80#abs_2_2|2]]Kontakte in der Familie und im sozialen Umfeld erhalten und gepflegt
werden können,
2. ein möglichst wirksames, vielfältiges, inklusives und aufeinander
abgestimmtes Angebot von Jugendhilfeleistungen gewährleistet ist,
3. ein dem nach Absatz 1 Nummer 2 ermittelten Bedarf entsprechendes
Zusammenwirken der Angebote von Jugendhilfeleistungen in den Lebens-
und Wohnbereichen von jungen Menschen und Familien sichergestellt ist,
4. junge Menschen mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohte junge
Menschen mit jungen Menschen ohne Behinderung gemeinsam unter
Berücksichtigung spezifischer Bedarfslagen gefördert werden können,
5. junge Menschen und Familien in gefährdeten Lebens- und Wohnbereichen
besonders gefördert werden,
6. [[law:sgb_8:80#abs_2_3|3]]Mütter und Väter Aufgaben in der Familie und Erwerbstätigkeit besser
miteinander vereinbaren können.
(3)[[law:sgb_8:80#abs_3_1|1]] Die Planung insbesondere von Diensten zur Gewährung
niedrigschwelliger ambulanter Hilfen nach Maßgabe von § 36a Absatz 2
umfasst auch Maßnahmen zur Qualitätsgewährleistung der
Leistungserbringung.
(4)[[law:sgb_8:80#abs_4_1|1]] Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben die anerkannten
Träger der freien Jugendhilfe in allen Phasen ihrer Planung frühzeitig
zu beteiligen. [[law:sgb_8:80#abs_4_2|2]]Zu diesem Zwecke sind sie vom Jugendhilfeausschuss,
soweit sie überörtlich tätig sind, im Rahmen der Jugendhilfeplanung
des überörtlichen Trägers vom Landesjugendhilfeausschuss zu hören. [[law:sgb_8:80#abs_4_3|3]]Das
Nähere regelt das Landesrecht.
(5)[[law:sgb_8:80#abs_5_1|1]] Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen darauf hinwirken,
dass die Jugendhilfeplanung und andere örtliche und überörtliche
Planungen aufeinander abgestimmt werden und die Planungen insgesamt
den Bedürfnissen und Interessen der jungen Menschen und ihrer Familien
Rechnung tragen.