[[{}law:sgb_8:81|←]][[{}law:sgb_8|↑]][[{}law:sgb_8:83|→]] ==== § 82 Aufgaben der Länder ==== (1)[[law:sgb_8:82#abs_1_1|1]] Die oberste Landesjugendbehörde hat die Tätigkeit der Träger der öffentlichen und der freien Jugendhilfe und die Weiterentwicklung der Jugendhilfe anzuregen und zu fördern. (2)[[law:sgb_8:82#abs_2_1|1]] Die Länder haben auf einen gleichmäßigen Ausbau der Einrichtungen und Angebote hinzuwirken und die Jugendämter und Landesjugendämter bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu unterstützen.