[[{}law:sgb_8:81|←]][[{}law:sgb_8|↑]][[{}law:sgb_8:83|→]]
==== § 82 Aufgaben der Länder ====
(1)[[law:sgb_8:82#abs_1_1|1]] Die oberste Landesjugendbehörde hat die Tätigkeit der Träger der
öffentlichen und der freien Jugendhilfe und die Weiterentwicklung der
Jugendhilfe anzuregen und zu fördern.
(2)[[law:sgb_8:82#abs_2_1|1]] Die Länder haben auf einen gleichmäßigen Ausbau der Einrichtungen
und Angebote hinzuwirken und die Jugendämter und Landesjugendämter bei
der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu unterstützen.