[[{}law:sgb_8:82|←]][[{}law:sgb_8|↑]][[{}law:sgb_8:84|→]]
==== § 83 Aufgaben des Bundes, sachverständige Beratung ====
(1)[[law:sgb_8:83#abs_1_1|1]] Die fachlich zuständige oberste Bundesbehörde soll die Tätigkeit
der Jugendhilfe anregen und fördern, soweit sie von überregionaler
Bedeutung ist und ihrer Art nach nicht durch ein Land allein wirksam
gefördert werden kann. [[law:sgb_8:83#abs_1_2|2]]Hierzu gehören auch die überregionalen
Tätigkeiten der Jugendorganisationen der politischen Parteien auf dem
Gebiet der Jugendarbeit.
(2)[[law:sgb_8:83#abs_2_1|1]] Die Bundesregierung wird in grundsätzlichen Fragen der Jugendhilfe
von einem Sachverständigengremium (Bundesjugendkuratorium) beraten.
[[law:sgb_8:83#abs_2_2|2]]Das Nähere regelt die Bundesregierung durch Verwaltungsvorschriften.
(3)[[law:sgb_8:83#abs_3_1|1]] Die fachlich zuständige oberste Bundesbehörde hat der
Bundeselternvertretung der Kinder in Kindertageseinrichtungen und
Kindertagespflege bei wesentlichen die Kindertagesbetreuung
betreffenden Fragen die Möglichkeit der Beratung zu geben.