[[{}law:sgb_8:83|←]][[{}law:sgb_8|↑]][[{}law:sgb_8:85|→]]
==== § 84 Jugendbericht ====
(1)[[law:sgb_8:84#abs_1_1|1]] Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat
in jeder Legislaturperiode einen Bericht über die Lage junger Menschen
und die Bestrebungen und Leistungen der Jugendhilfe vor. [[law:sgb_8:84#abs_1_2|2]]Neben der
Bestandsaufnahme und Analyse sollen die Berichte Vorschläge zur
Weiterentwicklung der Jugendhilfe enthalten; jeder dritte Bericht soll
einen Überblick über die Gesamtsituation der Jugendhilfe vermitteln.
(2)[[law:sgb_8:84#abs_2_1|1]] Die Bundesregierung beauftragt mit der Ausarbeitung der Berichte
jeweils eine Kommission, der mindestens sieben Sachverständige
(Jugendberichtskommission) angehören. [[law:sgb_8:84#abs_2_2|2]]Die Bundesregierung fügt eine
Stellungnahme mit den von ihr für notwendig gehaltenen Folgerungen
bei.