[[{}law:sgb_8:83|←]][[{}law:sgb_8|↑]][[{}law:sgb_8:85|→]] ==== § 84 Jugendbericht ==== (1)[[law:sgb_8:84#abs_1_1|1]] Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat in jeder Legislaturperiode einen Bericht über die Lage junger Menschen und die Bestrebungen und Leistungen der Jugendhilfe vor. [[law:sgb_8:84#abs_1_2|2]]Neben der Bestandsaufnahme und Analyse sollen die Berichte Vorschläge zur Weiterentwicklung der Jugendhilfe enthalten; jeder dritte Bericht soll einen Überblick über die Gesamtsituation der Jugendhilfe vermitteln. (2)[[law:sgb_8:84#abs_2_1|1]] Die Bundesregierung beauftragt mit der Ausarbeitung der Berichte jeweils eine Kommission, der mindestens sieben Sachverständige (Jugendberichtskommission) angehören. [[law:sgb_8:84#abs_2_2|2]]Die Bundesregierung fügt eine Stellungnahme mit den von ihr für notwendig gehaltenen Folgerungen bei.