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=== § 85 Sachliche Zuständigkeit ===
(1)[[law:sgb_8:85#abs_1_1|1]] Für die Gewährung von Leistungen und die Erfüllung anderer
Aufgaben nach diesem Buch ist der örtliche Träger sachlich zuständig,
soweit nicht der überörtliche Träger sachlich zuständig ist.
(2)[[law:sgb_8:85#abs_2_1|1]] Der überörtliche Träger ist sachlich zuständig für
1. die Beratung der örtlichen Träger und die Entwicklung von Empfehlungen
zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Buch,
2. die Förderung der Zusammenarbeit zwischen den örtlichen Trägern und
den anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe, insbesondere bei der
Planung und Sicherstellung eines bedarfsgerechten Angebots an Hilfen
zur Erziehung, Eingliederungshilfen für seelisch behinderte Kinder und
Jugendliche und Hilfen für junge Volljährige,
3. die Anregung und Förderung von Einrichtungen, Diensten und
Veranstaltungen sowie deren Schaffung und Betrieb, soweit sie den
örtlichen Bedarf übersteigen; dazu gehören insbesondere Einrichtungen,
die eine Schul- oder Berufsausbildung anbieten, sowie
Jugendbildungsstätten,
4. die Planung, Anregung, Förderung und Durchführung von Modellvorhaben
zur Weiterentwicklung der Jugendhilfe,
5. die Beratung der örtlichen Träger bei der Gewährung von Hilfe nach den
§§ 32 bis 35a, insbesondere bei der Auswahl einer Einrichtung oder der
Vermittlung einer Pflegeperson in schwierigen Einzelfällen,
6. die Wahrnehmung der Aufgaben zum Schutz von Kindern und Jugendlichen
in Einrichtungen (§§ 45 bis 48a),
7. die Beratung der Träger von Einrichtungen während der Planung und
Betriebsführung,
8. die Fortbildung von Mitarbeitern in der Jugendhilfe,
9. die Gewährung von Leistungen an Deutsche im Ausland (§ 6 Absatz 3),
soweit es sich nicht um die Fortsetzung einer bereits im Inland
gewährten Leistung handelt,
10. die Anerkennung als Vormundschaftsverein (§ 54).
(3)[[law:sgb_8:85#abs_3_1|1]] Für den örtlichen Bereich können die Aufgaben nach Absatz 2 Nummer
3, 4, 7 und 8 auch vom örtlichen Träger wahrgenommen werden.
(4)[[law:sgb_8:85#abs_4_1|1]] Unberührt bleiben die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes
geltenden landesrechtlichen Regelungen, die die in den §§ 45 bis 48a
bestimmten Aufgaben einschließlich der damit verbundenen Aufgaben nach
Absatz 2 Nummer 2 bis 5 und 7 mittleren Landesbehörden oder, soweit
sie sich auf Kindergärten und andere Tageseinrichtungen für Kinder
beziehen, unteren Landesbehörden zuweisen.
(5)[[law:sgb_8:85#abs_5_1|1]] Ist das Land überörtlicher Träger, so können durch Landesrecht bis
zum 30. [[law:sgb_8:85#abs_5_2|2]]Juni 1993 einzelne seiner Aufgaben auf andere Körperschaften
des öffentlichen Rechts, die nicht Träger der öffentlichen Jugendhilfe
sind, übertragen werden.