[[{}law:sgb_8:85|←]][[{}law:sgb_8|↑]][[{}law:sgb_8:86a|→]]
== § 86 Örtliche Zuständigkeit für Leistungen an Kinder, Jugendliche und ihre Eltern ==
(1)[[law:sgb_8:86#abs_1_1|1]] Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch ist der örtliche
Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen
Aufenthalt haben. [[law:sgb_8:86#abs_1_2|2]]An die Stelle der Eltern tritt die Mutter, wenn und
solange die Vaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt
ist. [[law:sgb_8:86#abs_1_3|3]]Lebt nur ein Elternteil, so ist dessen gewöhnlicher Aufenthalt
maßgebend.
(2)[[law:sgb_8:86#abs_2_1|1]] Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so ist
der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der
personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt
hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der
Personensorge entzogen sind. [[law:sgb_8:86#abs_2_2|2]]Steht die Personensorge im Fall des
Satzes 1 den Eltern gemeinsam zu, so richtet sich die Zuständigkeit
nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind
oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen
gewöhnlichen Aufenthalt hatte. [[law:sgb_8:86#abs_2_3|3]]Hatte das Kind oder der Jugendliche im
Fall des Satzes 2 zuletzt bei beiden Elternteilen seinen gewöhnlichen
Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen
Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor
Beginn der Leistung zuletzt seinen tatsächlichen Aufenthalt hatte.
[[law:sgb_8:86#abs_2_4|4]]Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 während der
letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil
einen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig,
in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der
Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; hatte das Kind
oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate keinen
gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem
tatsächlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn
der Leistung.
(3)[[law:sgb_8:86#abs_3_1|1]] Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte und
steht die Personensorge keinem Elternteil zu, so gilt Absatz 2 Satz 2
und 4 entsprechend.
(4)[[law:sgb_8:86#abs_4_1|1]] Haben die Eltern oder der nach den Absätzen 1 bis 3 maßgebliche
Elternteil im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt, oder ist ein
gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar, oder sind sie verstorben,
so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des
Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung. [[law:sgb_8:86#abs_4_2|2]]Hatte das Kind
oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate vor Beginn der
Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger
zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor
Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.
(5)[[law:sgb_8:86#abs_5_1|1]] Begründen die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene
gewöhnliche Aufenthalte, so wird der örtliche Träger zuständig, in
dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen
gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne
Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. [[law:sgb_8:86#abs_5_2|2]]Solange in diesen
Fällen die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem
Elternteil zusteht, bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen.
[[law:sgb_8:86#abs_5_3|3]]Absatz 4 gilt entsprechend.
(6)[[law:sgb_8:86#abs_6_1|1]] Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer
Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer
zu erwarten, so ist oder wird abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der
örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren
gewöhnlichen Aufenthalt hat. [[law:sgb_8:86#abs_6_2|2]]Er hat die Eltern und, falls den Eltern
die Personensorge nicht oder nur teilweise zusteht, den
Personensorgeberechtigten über den Wechsel der Zuständigkeit zu
unterrichten. [[law:sgb_8:86#abs_6_3|3]]Endet der Aufenthalt bei der Pflegeperson, so endet die
Zuständigkeit nach Satz 1.
(7)[[law:sgb_8:86#abs_7_1|1]] Für Leistungen an Kinder oder Jugendliche, die um Asyl nachsuchen
oder einen Asylantrag gestellt haben, ist der örtliche Träger
zuständig, in dessen Bereich sich die Person vor Beginn der Leistung
tatsächlich aufhält; geht der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme
voraus, so bleibt die nach § 87 begründete Zuständigkeit bestehen.
[[law:sgb_8:86#abs_7_2|2]]Unterliegt die Person einem Verteilungsverfahren, so richtet sich die
örtliche Zuständigkeit nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen
Landesbehörde; bis zur Zuweisungsentscheidung gilt Satz 1
entsprechend. [[law:sgb_8:86#abs_7_3|3]]Die nach Satz 1 oder 2 begründete örtliche Zuständigkeit
bleibt auch nach Abschluss des Asylverfahrens so lange bestehen, bis
die für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgebliche Person
einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines anderen Trägers der
öffentlichen Jugendhilfe begründet. [[law:sgb_8:86#abs_7_4|4]]Eine Unterbrechung der Leistung
von bis zu drei Monaten bleibt außer Betracht.