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== § 86a Örtliche Zuständigkeit für Leistungen an junge Volljährige ==
(1)[[law:sgb_8:86a#abs_1_1|1]] Für Leistungen an junge Volljährige ist der örtliche Träger
zuständig, in dessen Bereich der junge Volljährige vor Beginn der
Leistung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(2)[[law:sgb_8:86a#abs_2_1|1]] Hält sich der junge Volljährige in einer Einrichtung oder
sonstigen Wohnform auf, die der Erziehung, Pflege, Betreuung,
Behandlung oder dem Strafvollzug dient, so richtet sich die örtliche
Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt vor der Aufnahme in
eine Einrichtung oder sonstige Wohnform.
(3)[[law:sgb_8:86a#abs_3_1|1]] Hat der junge Volljährige keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so
richtet sich die Zuständigkeit nach seinem tatsächlichen Aufenthalt zu
dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt; Absatz 2 bleibt unberührt.
(4)[[law:sgb_8:86a#abs_4_1|1]] Wird eine Leistung nach § 13 Absatz 3 oder nach § 21 über die
Vollendung des 18. [[law:sgb_8:86a#abs_4_2|2]]Lebensjahres hinaus weitergeführt oder geht der
Hilfe für junge Volljährige nach § 41 eine dieser Leistungen, eine
Leistung nach § 19 oder eine Hilfe nach den §§ 27 bis 35a voraus, so
bleibt der örtliche Träger zuständig, der bis zu diesem Zeitpunkt
zuständig war. [[law:sgb_8:86a#abs_4_3|3]]Eine Unterbrechung der Hilfeleistung von bis zu drei
Monaten bleibt dabei außer Betracht. [[law:sgb_8:86a#abs_4_4|4]]Die Sätze 1 und 2 gelten
entsprechend, wenn eine Hilfe für junge Volljährige nach § 41 beendet
war und innerhalb von drei Monaten erneut Hilfe für junge Volljährige
nach § 41 erforderlich wird.