[[{}law:sgb_8:86a|←]][[{}law:sgb_8|↑]][[{}law:sgb_8:86c|→]]
== § 86b Örtliche Zuständigkeit für Leistungen in gemeinsamen Wohnformen für Mütter/Väter und Kinder ==
(1)[[law:sgb_8:86b#abs_1_1|1]] Für Leistungen in gemeinsamen Wohnformen für Mütter oder Väter und
Kinder ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der nach §
19 Leistungsberechtigte vor Beginn der Leistung seinen gewöhnlichen
Aufenthalt hat. § 86a Absatz 2 gilt entsprechend.
(2)[[law:sgb_8:86b#abs_2_1|1]] Hat der Leistungsberechtigte keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so
richtet sich die Zuständigkeit nach seinem tatsächlichen Aufenthalt zu
dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt.
(3)[[law:sgb_8:86b#abs_3_1|1]] Geht der Leistung Hilfe nach den §§ 27 bis 35a oder eine Leistung
nach § 13 Absatz 3, § 21 oder § 41 voraus, so bleibt der örtliche
Träger zuständig, der bisher zuständig war. [[law:sgb_8:86b#abs_3_2|2]]Eine Unterbrechung der
Hilfeleistung von bis zu drei Monaten bleibt dabei außer Betracht.