[[{}law:sgb_8:86b|←]][[{}law:sgb_8|↑]][[{}law:sgb_8:86d|→]]
== § 86c Fortdauernde Leistungsverpflichtung und Fallübergabe bei Zuständigkeitswechsel ==
(1)[[law:sgb_8:86c#abs_1_1|1]] Wechselt die örtliche Zuständigkeit für eine Leistung, so bleibt
der bisher zuständige örtliche Träger so lange zur Gewährung der
Leistung verpflichtet, bis der nunmehr zuständige örtliche Träger die
Leistung fortsetzt. [[law:sgb_8:86c#abs_1_2|2]]Dieser hat dafür Sorge zu tragen, dass der
Hilfeprozess und die im Rahmen der Hilfeplanung vereinbarten
Hilfeziele durch den Zuständigkeitswechsel nicht gefährdet werden.
(2)[[law:sgb_8:86c#abs_2_1|1]] Der örtliche Träger, der von den Umständen Kenntnis erhält, die
den Wechsel der Zuständigkeit begründen, hat den anderen davon
unverzüglich zu unterrichten. [[law:sgb_8:86c#abs_2_2|2]]Der bisher zuständige örtliche Träger
hat dem nunmehr zuständigen örtlichen Träger unverzüglich die für die
Hilfegewährung sowie den Zuständigkeitswechsel maßgeblichen
Sozialdaten zu übermitteln. [[law:sgb_8:86c#abs_2_3|3]]Bei der Fortsetzung von Leistungen, die
der Hilfeplanung nach § 36 Absatz 2 unterliegen, ist die
Fallverantwortung im Rahmen eines Gespräches zu übergeben. [[law:sgb_8:86c#abs_2_4|4]]Die
Personensorgeberechtigten und das Kind oder der Jugendliche sowie der
junge Volljährige oder der Leistungsberechtigte nach § 19 sind an der
Übergabe angemessen zu beteiligen.