[[{}law:sgb_8:86b|←]][[{}law:sgb_8|↑]][[{}law:sgb_8:86d|→]] == § 86c Fortdauernde Leistungsverpflichtung und Fallübergabe bei Zuständigkeitswechsel == (1)[[law:sgb_8:86c#abs_1_1|1]] Wechselt die örtliche Zuständigkeit für eine Leistung, so bleibt der bisher zuständige örtliche Träger so lange zur Gewährung der Leistung verpflichtet, bis der nunmehr zuständige örtliche Träger die Leistung fortsetzt. [[law:sgb_8:86c#abs_1_2|2]]Dieser hat dafür Sorge zu tragen, dass der Hilfeprozess und die im Rahmen der Hilfeplanung vereinbarten Hilfeziele durch den Zuständigkeitswechsel nicht gefährdet werden. (2)[[law:sgb_8:86c#abs_2_1|1]] Der örtliche Träger, der von den Umständen Kenntnis erhält, die den Wechsel der Zuständigkeit begründen, hat den anderen davon unverzüglich zu unterrichten. [[law:sgb_8:86c#abs_2_2|2]]Der bisher zuständige örtliche Träger hat dem nunmehr zuständigen örtlichen Träger unverzüglich die für die Hilfegewährung sowie den Zuständigkeitswechsel maßgeblichen Sozialdaten zu übermitteln. [[law:sgb_8:86c#abs_2_3|3]]Bei der Fortsetzung von Leistungen, die der Hilfeplanung nach § 36 Absatz 2 unterliegen, ist die Fallverantwortung im Rahmen eines Gespräches zu übergeben. [[law:sgb_8:86c#abs_2_4|4]]Die Personensorgeberechtigten und das Kind oder der Jugendliche sowie der junge Volljährige oder der Leistungsberechtigte nach § 19 sind an der Übergabe angemessen zu beteiligen.