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== § 87a Örtliche Zuständigkeit für Erlaubnis, Meldepflichten und Untersagung ==
(1)[[law:sgb_8:87a#abs_1_1|1]] Für die Erteilung der Pflegeerlaubnis nach § 43 sowie für deren
Rücknahme und Widerruf ist der örtliche Träger zuständig, in dessen
Bereich die Kindertagespflegeperson ihre Tätigkeit ausübt. [[law:sgb_8:87a#abs_1_2|2]]Ist die
Kindertagespflegeperson im Zuständigkeitsbereich mehrerer örtlicher
Träger tätig, ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die
Kindertagespflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. [[law:sgb_8:87a#abs_1_3|3]]Für die
Erteilung der Pflegeerlaubnis nach § 44 sowie für deren Rücknahme und
Widerruf ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die
Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(2)[[law:sgb_8:87a#abs_2_1|1]] Für die Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb einer Einrichtung oder
einer selbständigen sonstigen Wohnform sowie für die Rücknahme oder
den Widerruf dieser Erlaubnis (§ 45 Absatz 1 und 2, § 48a), die
örtliche Prüfung (§§ 46, 48a), die Entgegennahme von Meldungen (§ 47
Absatz 1 und 2, § 48a) und die Ausnahme von der Meldepflicht (§ 47
Absatz 3, § 48a) sowie die Untersagung der weiteren Beschäftigung des
Leiters oder eines Mitarbeiters (§§ 48, 48a) ist der überörtliche
Träger oder die nach Landesrecht bestimmte Behörde zuständig, in
dessen oder deren Bereich die Einrichtung oder die sonstige Wohnform
gelegen ist.
(3)[[law:sgb_8:87a#abs_3_1|1]] Für die Mitwirkung an der örtlichen Prüfung (§§ 46, 48a) ist der
örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Einrichtung oder die
selbständige sonstige Wohnform gelegen ist.