[[{}law:sgb_8:87a|←]][[{}law:sgb_8|↑]][[{}law:sgb_8:87c|→]]
== § 87b Örtliche Zuständigkeit für die Mitwirkung in gerichtlichen Verfahren ==
(1)[[law:sgb_8:87b#abs_1_1|1]] Für die Zuständigkeit des Jugendamts zur Mitwirkung in
gerichtlichen Verfahren (§§ 50 bis 52) gilt § 86 Absatz 1 bis 4
entsprechend. [[law:sgb_8:87b#abs_1_2|2]]Für die Mitwirkung im Verfahren nach dem
Jugendgerichtsgesetz gegen einen jungen Menschen, der zu Beginn des
Verfahrens das 18. [[law:sgb_8:87b#abs_1_3|3]]Lebensjahr vollendet hat, gilt § 86a Absatz 1 und 3
entsprechend.
(2)[[law:sgb_8:87b#abs_2_1|1]] Die nach Absatz 1 begründete Zuständigkeit bleibt bis zum
Abschluss des Verfahrens bestehen. [[law:sgb_8:87b#abs_2_2|2]]Hat ein Jugendlicher oder ein
junger Volljähriger in einem Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz
die letzten sechs Monate vor Abschluss des Verfahrens in einer
Justizvollzugsanstalt verbracht, so dauert die Zuständigkeit auch nach
der Entlassung aus der Anstalt so lange fort, bis der Jugendliche oder
junge Volljährige einen neuen gewöhnlichen Aufenthalt begründet hat,
längstens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach dem
Entlassungszeitpunkt.
(3)[[law:sgb_8:87b#abs_3_1|1]] Steht die örtliche Zuständigkeit nicht fest oder wird der
zuständige örtliche Träger nicht tätig, so gilt § 86d entsprechend.