[[{}law:sgb_8:87b|←]][[{}law:sgb_8|↑]][[{}law:sgb_8:87d|→]]
== § 87c Örtliche Zuständigkeit für die Beistandschaft, die Pflegschaft, die Vormundschaft und die schriftliche Auskunft nach § 58 ==
(1)[[law:sgb_8:87c#abs_1_1|1]] Für die Vormundschaft nach § 1786 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist
das Jugendamt zuständig, in dessen Bereich die Mutter ihren
gewöhnlichen Aufenthalt hat. [[law:sgb_8:87c#abs_1_2|2]]Wurde die Vaterschaft nach § 1592 Nummer
1 oder 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs durch Anfechtung beseitigt, so
ist der gewöhnliche Aufenthalt der Mutter zu dem Zeitpunkt maßgeblich,
zu dem die Entscheidung rechtskräftig wird. [[law:sgb_8:87c#abs_1_3|3]]Ist ein gewöhnlicher
Aufenthalt der Mutter nicht festzustellen, so richtet sich die
örtliche Zuständigkeit nach ihrem tatsächlichen Aufenthalt.
(2)[[law:sgb_8:87c#abs_2_1|1]] Sobald die Mutter ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines
anderen Jugendamts nimmt, hat das die Amtsvormundschaft führende
Jugendamt bei dem Jugendamt des anderen Bereichs die Weiterführung der
Amtsvormundschaft zu beantragen; der Antrag kann auch von dem anderen
Jugendamt, von jedem Elternteil und von jedem, der ein berechtigtes
Interesse des Kindes oder des Jugendlichen geltend macht, bei dem die
Amtsvormundschaft führenden Jugendamt gestellt werden. [[law:sgb_8:87c#abs_2_2|2]]Die
Vormundschaft geht mit der Erklärung des anderen Jugendamts auf dieses
über. [[law:sgb_8:87c#abs_2_3|3]]Das abgebende Jugendamt hat den Übergang dem Familiengericht und
jedem Elternteil unverzüglich mitzuteilen. [[law:sgb_8:87c#abs_2_4|4]]Gegen die Ablehnung des
Antrags kann das Familiengericht angerufen werden.
[[law:sgb_8:87c#abs_2_5|5]](2a) Für die Vormundschaft nach § 1787 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
ist das Jugendamt zuständig, in dessen Bereich der Geburtsort des
Kindes liegt.
(3)[[law:sgb_8:87c#abs_3_1|1]] Für die Pflegschaft oder Vormundschaft, die durch Bestellung des
Familiengerichts eintritt, ist das Jugendamt zuständig, in dessen
Bereich das Kind oder der Jugendliche zum Zeitpunkt der Bestellung
seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. [[law:sgb_8:87c#abs_3_2|2]]Hat das Kind oder der Jugendliche
keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach
seinem tatsächlichen Aufenthalt zum Zeitpunkt der Bestellung. [[law:sgb_8:87c#abs_3_3|3]]Sobald
das Kind oder der Jugendliche seinen gewöhnlichen Aufenthalt nimmt
oder wechselt, hat das Jugendamt beim Familiengericht einen Antrag auf
Entlassung zu stellen.
(4)[[law:sgb_8:87c#abs_4_1|1]] Für die Vormundschaft, die im Rahmen des Verfahrens zur Annahme
als Kind eintritt, ist das Jugendamt zuständig, in dessen Bereich die
annehmende Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(5)[[law:sgb_8:87c#abs_5_1|1]] Für die Beratung und Unterstützung nach § 52a sowie für die
Beistandschaft gilt Absatz 1 Satz 1 und 3 entsprechend. [[law:sgb_8:87c#abs_5_2|2]]Sobald der
allein sorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt im
Bereich eines anderen Jugendamts nimmt, hat das die Beistandschaft
führende Jugendamt bei dem Jugendamt des anderen Bereichs die
Weiterführung der Beistandschaft zu beantragen; Absatz 2 Satz 2 und §
86c gelten entsprechend.
(6)[[law:sgb_8:87c#abs_6_1|1]] Für die Erteilung der schriftlichen Auskunft nach § 58 Absatz 2
gilt Absatz 1 entsprechend. [[law:sgb_8:87c#abs_6_2|2]]Die Mitteilungen nach § 1626d Absatz 2 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs, die Mitteilungen nach § 155a Absatz 3 Satz 3
und Absatz 5 Satz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen
und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie die
Mitteilungen nach § 50 Absatz 3 sind an das für den Geburtsort des
Kindes oder des Jugendlichen zuständige Jugendamt zu richten; § 88
Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. [[law:sgb_8:87c#abs_6_3|3]]Das nach Satz 2 zuständige
Jugendamt teilt dem nach Satz 1 zuständigen Jugendamt auf dessen
Ersuchen mit, ob ihm Mitteilungen nach § 1626d Absatz 2 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs, Mitteilungen nach § 155a Absatz 3 Satz 3
oder Absatz 5 Satz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen
und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit oder
Mitteilungen nach § 50 Absatz 3 vorliegen. [[law:sgb_8:87c#abs_6_4|4]]Betrifft die gerichtliche
Entscheidung nur Teile der elterlichen Sorge, so enthalten die
Mitteilungen auch die Angabe, in welchen Bereichen die elterliche
Sorge der Mutter entzogen wurde, den Eltern gemeinsam übertragen wurde
oder dem Vater allein übertragen wurde.