[[{}law:sgb_8:87c|←]][[{}law:sgb_8|↑]][[{}law:sgb_8:87e|→]] == § 87d Örtliche Zuständigkeit für weitere Aufgaben im Vormundschaftswesen == (1)[[law:sgb_8:87d#abs_1_1|1]] Für die Wahrnehmung der Aufgaben nach den §§ 53 und 53a ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der Pfleger oder Vormund seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. (2)[[law:sgb_8:87d#abs_2_1|1]] Für die Anerkennung als Vormundschaftsverein (§ 54) ist der überörtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der Verein seinen Sitz hat.