[[{}law:sgb_8:87c|←]][[{}law:sgb_8|↑]][[{}law:sgb_8:87e|→]]
== § 87d Örtliche Zuständigkeit für weitere Aufgaben im Vormundschaftswesen ==
(1)[[law:sgb_8:87d#abs_1_1|1]] Für die Wahrnehmung der Aufgaben nach den §§ 53 und 53a ist der
örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der Pfleger oder Vormund
seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(2)[[law:sgb_8:87d#abs_2_1|1]] Für die Anerkennung als Vormundschaftsverein (§ 54) ist der
überörtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der Verein seinen
Sitz hat.