[[{}law:sgb_8:87e|←]][[{}law:sgb_8|↑]][[{}law:sgb_8:88a|→]]
== § 88 Örtliche Zuständigkeit bei Aufenthalt im Ausland ==
(1)[[law:sgb_8:88#abs_1_1|1]] Für die Gewährung von Leistungen der Jugendhilfe im Ausland ist
der überörtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der junge Mensch
geboren ist. [[law:sgb_8:88#abs_1_2|2]]Liegt der Geburtsort im Ausland oder ist er nicht zu
ermitteln, so ist das Land Berlin zuständig.
(2)[[law:sgb_8:88#abs_2_1|1]] Wurden bereits vor der Ausreise Leistungen der Jugendhilfe
gewährt, so bleibt der örtliche Träger zuständig, der bisher tätig
geworden ist; eine Unterbrechung der Hilfeleistung von bis zu drei
Monaten bleibt dabei außer Betracht.