[[{}law:sgb_8:87e|←]][[{}law:sgb_8|↑]][[{}law:sgb_8:88a|→]] == § 88 Örtliche Zuständigkeit bei Aufenthalt im Ausland == (1)[[law:sgb_8:88#abs_1_1|1]] Für die Gewährung von Leistungen der Jugendhilfe im Ausland ist der überörtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der junge Mensch geboren ist. [[law:sgb_8:88#abs_1_2|2]]Liegt der Geburtsort im Ausland oder ist er nicht zu ermitteln, so ist das Land Berlin zuständig. (2)[[law:sgb_8:88#abs_2_1|1]] Wurden bereits vor der Ausreise Leistungen der Jugendhilfe gewährt, so bleibt der örtliche Träger zuständig, der bisher tätig geworden ist; eine Unterbrechung der Hilfeleistung von bis zu drei Monaten bleibt dabei außer Betracht.