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== § 88a Örtliche Zuständigkeit für vorläufige Maßnahmen, Leistungen und die Amtsvormundschaft für unbegleitete ausländische Kinder und Jugendliche ==
(1)[[law:sgb_8:88a#abs_1_1|1]] Für die vorläufige Inobhutnahme eines unbegleiteten ausländischen
Kindes oder Jugendlichen (§ 42a) ist der örtliche Träger zuständig, in
dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der
Maßnahme tatsächlich aufhält, soweit Landesrecht nichts anderes
regelt.
(2)[[law:sgb_8:88a#abs_2_1|1]] Die örtliche Zuständigkeit für die Inobhutnahme eines
unbegleiteten ausländischen Kindes oder Jugendlichen (§ 42) richtet
sich nach der Zuweisungsentscheidung gemäß § 42b Absatz 3 Satz 1 der
nach Landesrecht für die Verteilung von unbegleiteten ausländischen
Kindern oder Jugendlichen zuständigen Stelle. [[law:sgb_8:88a#abs_2_2|2]]Ist die Verteilung nach
§ 42b Absatz 4 ausgeschlossen, so bleibt die nach Absatz 1 begründete
Zuständigkeit bestehen. [[law:sgb_8:88a#abs_2_3|3]]Ein anderer Träger kann aus Gründen des
Kindeswohls oder aus sonstigen humanitären Gründen von vergleichbarem
Gewicht die örtliche Zuständigkeit von dem zuständigen Träger
übernehmen.
(3)[[law:sgb_8:88a#abs_3_1|1]] Für Leistungen an unbegleitete ausländische Kinder oder
Jugendliche ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich
die Person vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält. [[law:sgb_8:88a#abs_3_2|2]]Geht der
Leistungsgewährung eine Inobhutnahme voraus, so bleibt die nach Absatz
2 begründete Zuständigkeit bestehen, soweit Landesrecht nichts anderes
regelt.
(4)[[law:sgb_8:88a#abs_4_1|1]] Die örtliche Zuständigkeit für die Vormundschaft oder Pflegschaft,
die für unbegleitete ausländische Kinder oder Jugendliche durch
Bestellung des Familiengerichts eintritt, richtet sich während
1. der vorläufigen Inobhutnahme (§ 42a) nach Absatz 1,
2. der Inobhutnahme (§ 42) nach Absatz 2 und
3. der Leistungsgewährung nach Absatz 3.