[[{}law:sgb_8:89|←]][[{}law:sgb_8|↑]][[{}law:sgb_8:89b|→]]
=== § 89a Kostenerstattung bei fortdauernder Vollzeitpflege ===
(1)[[law:sgb_8:89a#abs_1_1|1]] Kosten, die ein örtlicher Träger auf Grund einer Zuständigkeit
nach § 86 Absatz 6 aufgewendet hat, sind von dem örtlichen Träger zu
erstatten, der zuvor zuständig war oder gewesen wäre. [[law:sgb_8:89a#abs_1_2|2]]Die
Kostenerstattungspflicht bleibt bestehen, wenn die Pflegeperson ihren
gewöhnlichen Aufenthalt ändert oder wenn die Leistung über die
Volljährigkeit hinaus nach § 41 fortgesetzt wird.
(2)[[law:sgb_8:89a#abs_2_1|1]] Hat oder hätte der nach Absatz 1 kostenerstattungspflichtig
werdende örtliche Träger während der Gewährung einer Leistung selbst
einen Kostenerstattungsanspruch gegen einen anderen örtlichen oder den
überörtlichen Träger, so bleibt oder wird abweichend von Absatz 1
dieser Träger dem nunmehr nach § 86 Absatz 6 zuständig gewordenen
örtlichen Träger kostenerstattungspflichtig.
(3)[[law:sgb_8:89a#abs_3_1|1]] Ändert sich während der Gewährung der Leistung nach Absatz 1 der
für die örtliche Zuständigkeit nach § 86 Absatz 1 bis 5 maßgebliche
gewöhnliche Aufenthalt, so wird der örtliche Träger
kostenerstattungspflichtig, der ohne Anwendung des § 86 Absatz 6
örtlich zuständig geworden wäre.