[[{}law:sgb_8:89a|←]][[{}law:sgb_8|↑]][[{}law:sgb_8:89c|→]]
=== § 89b Kostenerstattung bei vorläufigen Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen ===
(1)[[law:sgb_8:89b#abs_1_1|1]] Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen der Inobhutnahme von
Kindern und Jugendlichen (§ 42) aufgewendet hat, sind von dem
örtlichen Träger zu erstatten, dessen Zuständigkeit durch den
gewöhnlichen Aufenthalt nach § 86 begründet wird.
(2)[[law:sgb_8:89b#abs_2_1|1]] Ist ein kostenerstattungspflichtiger örtlicher Träger nicht
vorhanden, so sind die Kosten von dem überörtlichen Träger zu
erstatten, zu dessen Bereich der örtliche Träger gehört.
(3)[[law:sgb_8:89b#abs_3_1|1]] Eine nach Absatz 1 oder 2 begründete Pflicht zur Kostenerstattung
bleibt bestehen, wenn und solange nach der Inobhutnahme Leistungen auf
Grund einer Zuständigkeit nach § 86 Absatz 7 Satz 1 Halbsatz 2 gewährt
werden.