[[{}law:sgb_8:89c|←]][[{}law:sgb_8|↑]][[{}law:sgb_8:89e|→]]
=== § 89d Kostenerstattung bei Gewährung von Jugendhilfe nach der Einreise ===
(1)[[law:sgb_8:89d#abs_1_1|1]] Kosten, die ein örtlicher Träger aufwendet, sind vom Land zu
erstatten, wenn
1. innerhalb eines Monats nach der Einreise eines jungen Menschen oder
eines Leistungsberechtigten nach § 19 Jugendhilfe gewährt wird und
2. sich die örtliche Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt
dieser Person oder nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen
Landesbehörde richtet.
[[law:sgb_8:89d#abs_1_2|2]]Als Tag der Einreise gilt der Tag des Grenzübertritts, sofern dieser
amtlich festgestellt wurde, oder der Tag, an dem der Aufenthalt im
Inland erstmals festgestellt wurde, andernfalls der Tag der ersten
Vorsprache bei einem Jugendamt. [[law:sgb_8:89d#abs_1_3|3]]Die Erstattungspflicht nach Satz 1
bleibt unberührt, wenn die Person um Asyl nachsucht oder einen
Asylantrag stellt.
(2)[[law:sgb_8:89d#abs_2_1|1]] Ist die Person im Inland geboren, so ist das Land
erstattungspflichtig, in dessen Bereich die Person geboren ist.
(3)[[law:sgb_8:89d#abs_3_1|1]] (weggefallen)
(4)[[law:sgb_8:89d#abs_4_1|1]] Die Verpflichtung zur Erstattung der aufgewendeten Kosten
entfällt, wenn inzwischen für einen zusammenhängenden Zeitraum von
drei Monaten Jugendhilfe nicht zu gewähren war.
(5)[[law:sgb_8:89d#abs_5_1|1]] Kostenerstattungsansprüche nach den Absätzen 1 bis 3 gehen
Ansprüchen nach den §§ 89 bis 89c und § 89e vor.