[[{}law:sgb_8:89d|←]][[{}law:sgb_8|↑]][[{}law:sgb_8:89f|→]]
=== § 89e Schutz der Einrichtungsorte ===
(1)[[law:sgb_8:89e#abs_1_1|1]] Richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt
der Eltern, eines Elternteils, des Kindes oder des Jugendlichen und
ist dieser in einer Einrichtung, einer anderen Familie oder sonstigen
Wohnform begründet worden, die der Erziehung, Pflege, Betreuung,
Behandlung oder dem Strafvollzug dient, so ist der örtliche Träger zur
Erstattung der Kosten verpflichtet, in dessen Bereich die Person vor
der Aufnahme in eine Einrichtung, eine andere Familie oder sonstige
Wohnform den gewöhnlichen Aufenthalt hatte. [[law:sgb_8:89e#abs_1_2|2]]Eine nach Satz 1
begründete Erstattungspflicht bleibt bestehen, wenn und solange sich
die örtliche Zuständigkeit nach § 86a Absatz 4 und § 86b Absatz 3
richtet.
(2)[[law:sgb_8:89e#abs_2_1|1]] Ist ein kostenerstattungspflichtiger örtlicher Träger nicht
vorhanden, so sind die Kosten von dem überörtlichen Träger zu
erstatten, zu dessen Bereich der erstattungsberechtigte örtliche
Träger gehört.