[[{}law:sgb_8:89e|←]][[{}law:sgb_8|↑]][[{}law:sgb_8:89g|→]]
=== § 89f Umfang der Kostenerstattung ===
(1)[[law:sgb_8:89f#abs_1_1|1]] Die aufgewendeten Kosten sind zu erstatten, soweit die Erfüllung
der Aufgaben den Vorschriften dieses Buches entspricht. [[law:sgb_8:89f#abs_1_2|2]]Dabei gelten
die Grundsätze, die im Bereich des tätig gewordenen örtlichen Trägers
zur Zeit des Tätigwerdens angewandt werden.
(2)[[law:sgb_8:89f#abs_2_1|1]] Kosten unter 1 000 Euro werden nur bei vorläufigen Maßnahmen zum
Schutz von Kindern und Jugendlichen (§ 89b), bei fortdauernder oder
vorläufiger Leistungsverpflichtung (§ 89c) und bei Gewährung von
Jugendhilfe nach der Einreise (§ 89d) erstattet. [[law:sgb_8:89f#abs_2_2|2]]Verzugszinsen können
nicht verlangt werden.