[[{}law:sgb_8:89f|←]][[{}law:sgb_8|↑]][[{}law:sgb_8:89h|→]] === § 89g Landesrechtsvorbehalt === Durch Landesrecht können die Aufgaben des Landes und des überörtlichen Trägers nach diesem Abschnitt auf andere Körperschaften des öffentlichen Rechts übertragen werden.