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==== § 8a Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung ====
(1)[[law:sgb_8:8a#abs_1_1|1]] Werden dem Jugendamt gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung
des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen bekannt, so hat es das
Gefährdungsrisiko im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte einzuschätzen.
[[law:sgb_8:8a#abs_1_2|2]]Soweit der wirksame Schutz dieses Kindes oder dieses Jugendlichen
nicht in Frage gestellt wird, hat das Jugendamt die
Erziehungsberechtigten sowie das Kind oder den Jugendlichen in die
Gefährdungseinschätzung einzubeziehen und, sofern dies nach fachlicher
Einschätzung erforderlich ist,
1. sich dabei einen unmittelbaren Eindruck von dem Kind und von seiner
persönlichen Umgebung zu verschaffen sowie
2. [[law:sgb_8:8a#abs_1_3|3]]Personen, die gemäß § 4 Absatz 3 des Gesetzes zur Kooperation und
Information im Kinderschutz dem Jugendamt Daten übermittelt haben, in
geeigneter Weise an der Gefährdungseinschätzung zu beteiligen.
[[law:sgb_8:8a#abs_1_4|4]]Hält das Jugendamt zur Abwendung der Gefährdung die Gewährung von
Hilfen für geeignet und notwendig, so hat es diese den
Erziehungsberechtigten anzubieten.
(2)[[law:sgb_8:8a#abs_2_1|1]] Hält das Jugendamt das Tätigwerden des Familiengerichts für
erforderlich, so hat es das Gericht anzurufen; dies gilt auch, wenn
die Erziehungsberechtigten nicht bereit oder in der Lage sind, bei der
Abschätzung des Gefährdungsrisikos mitzuwirken. [[law:sgb_8:8a#abs_2_2|2]]Besteht eine dringende
Gefahr und kann die Entscheidung des Gerichts nicht abgewartet werden,
so ist das Jugendamt verpflichtet, das Kind oder den Jugendlichen in
Obhut zu nehmen.
(3)[[law:sgb_8:8a#abs_3_1|1]] Soweit zur Abwendung der Gefährdung das Tätigwerden anderer
Leistungsträger, der Einrichtungen der Gesundheitshilfe oder der
Polizei notwendig ist, hat das Jugendamt auf die Inanspruchnahme durch
die Erziehungsberechtigten hinzuwirken. [[law:sgb_8:8a#abs_3_2|2]]Ist ein sofortiges Tätigwerden
erforderlich und wirken die Personensorgeberechtigten oder die
Erziehungsberechtigten nicht mit, so schaltet das Jugendamt die
anderen zur Abwendung der Gefährdung zuständigen Stellen selbst ein.
(4)[[law:sgb_8:8a#abs_4_1|1]] In Vereinbarungen mit den Trägern von Einrichtungen und Diensten,
die Leistungen nach diesem Buch erbringen, ist sicherzustellen, dass
1. deren Fachkräfte bei Bekanntwerden gewichtiger Anhaltspunkte für die
Gefährdung eines von ihnen betreuten Kindes oder Jugendlichen eine
Gefährdungseinschätzung vornehmen,
2. bei der Gefährdungseinschätzung eine insoweit erfahrene Fachkraft
beratend hinzugezogen wird sowie
3. die Erziehungsberechtigten sowie das Kind oder der Jugendliche in die
Gefährdungseinschätzung einbezogen werden, soweit hierdurch der
wirksame Schutz des Kindes oder Jugendlichen nicht in Frage gestellt
wird.
[[law:sgb_8:8a#abs_4_2|2]]In den Vereinbarungen sind die Kriterien für die Qualifikation der
beratend hinzuzuziehenden insoweit erfahrenen Fachkraft zu regeln, die
insbesondere auch den spezifischen Schutzbedürfnissen von Kindern und
Jugendlichen mit Behinderungen Rechnung tragen. [[law:sgb_8:8a#abs_4_3|3]]Daneben ist in die
Vereinbarungen insbesondere die Verpflichtung aufzunehmen, dass die
Fachkräfte der Träger bei den Erziehungsberechtigten auf die
Inanspruchnahme von Hilfen hinwirken, wenn sie diese für erforderlich
halten, und das Jugendamt informieren, falls die Gefährdung nicht
anders abgewendet werden kann.
(5)[[law:sgb_8:8a#abs_5_1|1]] In Vereinbarungen mit Kindertagespflegepersonen, die Leistungen
nach diesem Buch erbringen, ist sicherzustellen, dass diese bei
Bekanntwerden gewichtiger Anhaltspunkte für die Gefährdung eines von
ihnen betreuten Kindes eine Gefährdungseinschätzung vornehmen und
dabei eine insoweit erfahrene Fachkraft beratend hinzuziehen. [[law:sgb_8:8a#abs_5_2|2]]Die
Erziehungsberechtigten sowie das Kind sind in die
Gefährdungseinschätzung einzubeziehen, soweit hierdurch der wirksame
Schutz des Kindes nicht in Frage gestellt wird. [[law:sgb_8:8a#abs_5_3|3]]Absatz 4 Satz 2 und 3
gilt entsprechend.
(6)[[law:sgb_8:8a#abs_6_1|1]] Werden einem örtlichen Träger gewichtige Anhaltspunkte für die
Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen bekannt, so
sind dem für die Gewährung von Leistungen zuständigen örtlichen Träger
die Daten mitzuteilen, deren Kenntnis zur Wahrnehmung des
Schutzauftrags bei Kindeswohlgefährdung nach § 8a erforderlich ist.
[[law:sgb_8:8a#abs_6_2|2]]Die Mitteilung soll im Rahmen eines Gespräches zwischen den
Fachkräften der beiden örtlichen Träger erfolgen, an dem die
Personensorgeberechtigten sowie das Kind oder der Jugendliche
beteiligt werden sollen, soweit hierdurch der wirksame Schutz des
Kindes oder des Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird.