[[{}law:sgb_8:8a|←]][[{}law:sgb_8|↑]][[{}law:sgb_8:9|→]]
==== § 8b Fachliche Beratung und Begleitung zum Schutz von Kindern und Jugendlichen ====
(1)[[law:sgb_8:8b#abs_1_1|1]] Personen, die beruflich in Kontakt mit Kindern oder Jugendlichen
stehen, haben bei der Einschätzung einer Kindeswohlgefährdung im
Einzelfall gegenüber dem örtlichen Träger der Jugendhilfe Anspruch auf
Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft.
(2)[[law:sgb_8:8b#abs_2_1|1]] Träger von Einrichtungen, in denen sich Kinder oder Jugendliche
ganztägig oder für einen Teil des Tages aufhalten oder in denen sie
Unterkunft erhalten, und die zuständigen Leistungsträger, haben
gegenüber dem überörtlichen Träger der Jugendhilfe Anspruch auf
Beratung bei der Entwicklung und Anwendung fachlicher
Handlungsleitlinien
1. zur Sicherung des Kindeswohls und zum Schutz vor Gewalt sowie
2. zu Verfahren der Beteiligung von Kindern und Jugendlichen an
strukturellen Entscheidungen in der Einrichtung sowie zu
Beschwerdeverfahren in persönlichen Angelegenheiten.
(3)[[law:sgb_8:8b#abs_3_1|1]] Bei der fachlichen Beratung nach den Absätzen 1 und 2 wird den
spezifischen Schutzbedürfnissen von Kindern und Jugendlichen mit
Behinderungen Rechnung getragen.