[[{}law:sgb_8:89h|←]][[{}law:sgb_8|↑]][[{}law:sgb_8:91|→]]
=== § 90 Pauschalierte Kostenbeteiligung ===
(1)[[law:sgb_8:90#abs_1_1|1]] Für die Inanspruchnahme von Angeboten
1. der Jugendarbeit nach § 11,
2. der allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie nach § 16
Absatz 1, Absatz 2 Nummer 1 und 3 und
3. der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege
nach den §§ 22 bis 24
können Kostenbeiträge festgesetzt werden.
(2)[[law:sgb_8:90#abs_2_1|1]] In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 kann der Kostenbeitrag
auf Antrag ganz oder teilweise erlassen oder ein Teilnahmebeitrag auf
Antrag ganz oder teilweise vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe
übernommen werden, wenn
1. die Belastung
a) dem Kind oder dem Jugendlichen und seinen Eltern oder
b) dem jungen Volljährigen
nicht zuzumuten ist und
2. die Förderung für die Entwicklung des jungen Menschen erforderlich
ist.
[[law:sgb_8:90#abs_2_2|2]]Lebt das Kind oder der Jugendliche nur mit einem Elternteil zusammen,
so tritt dieser an die Stelle der Eltern. [[law:sgb_8:90#abs_2_3|3]]Für die Feststellung der
zumutbaren Belastung gelten die §§ 82 bis 85, 87, 88 und 92 Absatz 1
Satz 1 und Absatz 2 des Zwölften Buches entsprechend, soweit nicht
Landesrecht eine andere Regelung trifft. [[law:sgb_8:90#abs_2_4|4]]Bei der Einkommensberechnung
bleiben das Baukindergeld des Bundes sowie die Eigenheimzulage nach
dem Eigenheimzulagengesetz außer Betracht.
(3)[[law:sgb_8:90#abs_3_1|1]] Im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 sind Kostenbeiträge zu staffeln.
[[law:sgb_8:90#abs_3_2|2]]Als Kriterien für die Staffelung können insbesondere das Einkommen der
Eltern, die Anzahl der kindergeldberechtigten Kinder in der Familie
und die tägliche Betreuungszeit des Kindes berücksichtigt werden.
[[law:sgb_8:90#abs_3_3|3]]Werden die Kostenbeiträge nach dem Einkommen berechnet, bleibt das
Baukindergeld des Bundes außer Betracht. [[law:sgb_8:90#abs_3_4|4]]Darüber hinaus können weitere
Kriterien berücksichtigt werden.
(4)[[law:sgb_8:90#abs_4_1|1]] Im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 wird der Kostenbeitrag auf Antrag
erlassen oder auf Antrag ein Teilnahmebeitrag vom Träger der
öffentlichen Jugendhilfe übernommen, wenn die Belastung durch
Kostenbeiträge den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist. [[law:sgb_8:90#abs_4_2|2]]Nicht
zuzumuten sind Kostenbeiträge immer dann, wenn Eltern oder Kinder
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch,
Leistungen nach dem dritten und vierten Kapitel des Zwölften Buches
oder Leistungen nach den §§ 2 und 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes
beziehen oder wenn die Eltern des Kindes Kinderzuschlag gemäß § 6a des
Bundeskindergeldgesetzes oder Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz
erhalten. [[law:sgb_8:90#abs_4_3|3]]Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat die Eltern über
die Möglichkeit einer Antragstellung nach Satz 1 bei unzumutbarer
Belastung durch Kostenbeiträge zu beraten. [[law:sgb_8:90#abs_4_4|4]]Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt
entsprechend.