[[{}law:sgb_8:90|←]][[{}law:sgb_8|↑]][[{}law:sgb_8:92|→]]
=== § 91 Anwendungsbereich ===
(1)[[law:sgb_8:91#abs_1_1|1]] Zu folgenden vollstationären Leistungen und vorläufigen Maßnahmen
werden Kostenbeiträge erhoben:
1. der Unterkunft junger Menschen in einer sozialpädagogisch begleiteten
Wohnform (§ 13 Absatz 3),
2. der Betreuung von Müttern oder Vätern und Kindern in gemeinsamen
Wohnformen (§ 19),
3. der Betreuung und Versorgung von Kindern in Notsituationen (§ 20),
4. der Unterstützung bei notwendiger Unterbringung junger Menschen zur
Erfüllung der Schulpflicht und zum Abschluss der Schulausbildung (§
21),
5. der Hilfe zur Erziehung
a) in Vollzeitpflege (§ 33),
b) in einem Heim oder einer sonstigen betreuten Wohnform (§ 34),
c) in intensiver sozialpädagogischer Einzelbetreuung (§ 35), sofern sie
außerhalb des Elternhauses erfolgt,
d) auf der Grundlage von § 27 in stationärer Form,
6. der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche
durch geeignete Pflegepersonen sowie in Einrichtungen über Tag und
Nacht und in sonstigen Wohnformen (§ 35a Absatz 2 Nummer 3 und 4),
7. der Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (§ 42),
8. der Hilfe für junge Volljährige, soweit sie den in den Nummern 5 und 6
genannten Leistungen entspricht (§ 41).
(2)[[law:sgb_8:91#abs_2_1|1]] Zu folgenden teilstationären Leistungen werden Kostenbeiträge
erhoben:
1. der Betreuung und Versorgung von Kindern in Notsituationen nach § 20,
2. [[law:sgb_8:91#abs_2_2|2]]Hilfe zur Erziehung in einer Tagesgruppe nach § 32 und anderen
teilstationären Leistungen nach § 27,
3. [[law:sgb_8:91#abs_2_3|3]]Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche in
Tageseinrichtungen und anderen teilstationären Einrichtungen nach §
35a Absatz 2 Nummer 2 und
4. [[law:sgb_8:91#abs_2_4|4]]Hilfe für junge Volljährige, soweit sie den in den Nummern 2 und 3
genannten Leistungen entspricht (§ 41).
(3)[[law:sgb_8:91#abs_3_1|1]] Die Kosten umfassen auch die Aufwendungen für den notwendigen
Unterhalt und die Krankenhilfe.
(4)[[law:sgb_8:91#abs_4_1|1]] Verwaltungskosten bleiben außer Betracht.
(5)[[law:sgb_8:91#abs_5_1|1]] Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe tragen die Kosten der in
den Absätzen 1 und 2 genannten Leistungen unabhängig von der Erhebung
eines Kostenbeitrags.