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=== § 93 Berechnung des Einkommens ===
(1)[[law:sgb_8:93#abs_1_1|1]] Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit
Ausnahme der Leistungen nach diesem Buch, der Leistungen nach dem
Vierzehnten Buch und der Leistungen nach Gesetzen, die eine
entsprechende Anwendung des Vierzehnten Buches vorsehen, der
Leistungen nach dem Soldatenentschädigungsgesetz, der Renten oder
Beihilfen nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben
sowie an Körper oder Gesundheit bis zur Höhe der vergleichbaren
Leistungen nach dem Vierzehnten Buch. [[law:sgb_8:93#abs_1_2|2]]Eine Entschädigung, die nach §
253 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wegen eines Schadens, der
nicht Vermögensschaden ist, geleistet wird, ist nicht als Einkommen zu
berücksichtigen. [[law:sgb_8:93#abs_1_3|3]]Geldleistungen, die dem gleichen Zwecke wie die
jeweilige Leistung der Jugendhilfe dienen, zählen nicht zum Einkommen
und sind unabhängig von einem Kostenbeitrag einzusetzen; dies gilt
nicht für
1. monatliche Leistungen nach § 56 des Dritten Buches bis zu einer Höhe
des in § 61 Absatz 2 Satz 1 und § 62 Absatz 3 Satz 1 des Dritten
Buches für sonstige Bedürfnisse genannten Betrages und
2. monatliche Leistungen nach § 122 des Dritten Buches bis zu einer Höhe
des in § 123 Satz 1 Nummer 2, § 124 Nummer 2 und § 125 des Dritten
Buches genannten Betrages.
[[law:sgb_8:93#abs_1_4|4]]Kindergeld und Leistungen, die auf Grund öffentlich-rechtlicher
Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden,
sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen.
(2)[[law:sgb_8:93#abs_2_1|1]] Von dem Einkommen sind abzusetzen
1. auf das Einkommen gezahlte Steuern und
2. [[law:sgb_8:93#abs_2_2|2]]Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur
Arbeitsförderung sowie
3. nach Grund und Höhe angemessene Beiträge zu öffentlichen oder privaten
Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen zur Absicherung der
Risiken Alter, Krankheit, Pflegebedürftigkeit und Arbeitslosigkeit.
(3)[[law:sgb_8:93#abs_3_1|1]] Von dem nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrag sind
Belastungen der kostenbeitragspflichtigen Person abzuziehen. [[law:sgb_8:93#abs_3_2|2]]Der Abzug
erfolgt durch eine Kürzung des nach den Absätzen 1 und 2 errechneten
Betrages um pauschal 25 vom Hundert. [[law:sgb_8:93#abs_3_3|3]]Sind die Belastungen höher als
der pauschale Abzug, so können sie abgezogen werden, soweit sie nach
Grund und Höhe angemessen sind und die Grundsätze einer
wirtschaftlichen Lebensführung nicht verletzen. [[law:sgb_8:93#abs_3_4|4]]In Betracht kommen
insbesondere
1. [[law:sgb_8:93#abs_3_5|5]]Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen
Einrichtungen,
2. die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben,
3. [[law:sgb_8:93#abs_3_6|6]]Schuldverpflichtungen.
[[law:sgb_8:93#abs_3_7|7]]Die kostenbeitragspflichtige Person muss die Belastungen nachweisen.
(4)[[law:sgb_8:93#abs_4_1|1]] Maßgeblich ist das durchschnittliche Monatseinkommen, das die
kostenbeitragspflichtige Person in dem Kalenderjahr erzielt hat,
welches dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme
vorangeht. [[law:sgb_8:93#abs_4_2|2]]Auf Antrag der kostenbeitragspflichtigen Person wird dieses
Einkommen nachträglich durch das durchschnittliche Monatseinkommen
ersetzt, welches die Person in dem jeweiligen Kalenderjahr der
Leistung oder Maßnahme erzielt hat. [[law:sgb_8:93#abs_4_3|3]]Der Antrag kann innerhalb eines
Jahres nach Ablauf dieses Kalenderjahres gestellt werden. [[law:sgb_8:93#abs_4_4|4]]Macht die
kostenbeitragspflichtige Person glaubhaft, dass die Heranziehung zu
den Kosten aus dem Einkommen nach Satz 1 in einem bestimmten Zeitraum
eine besondere Härte für sie ergäbe, wird vorläufig von den glaubhaft
gemachten, dem Zeitraum entsprechenden Monatseinkommen ausgegangen;
endgültig ist in diesem Fall das nach Ablauf des Kalenderjahres zu
ermittelnde durchschnittliche Monatseinkommen dieses Jahres
maßgeblich.