[[{}law:sgb_8:93|←]][[{}law:sgb_8|↑]][[{}law:sgb_8:95|→]]
=== § 94 Umfang der Heranziehung ===
(1)[[law:sgb_8:94#abs_1_1|1]] Die Kostenbeitragspflichtigen sind aus ihrem Einkommen in
angemessenem Umfang zu den Kosten heranzuziehen. [[law:sgb_8:94#abs_1_2|2]]Die Kostenbeiträge
dürfen die tatsächlichen Aufwendungen nicht überschreiten.
(2)[[law:sgb_8:94#abs_2_1|1]] Für die Bestimmung des Umfangs sind bei jedem Elternteil die Höhe
des nach § 93 ermittelten Einkommens und die Anzahl der Personen, die
mindestens im gleichen Range wie der untergebrachte junge Mensch oder
Leistungsberechtigte nach § 19 unterhaltsberechtigt sind, angemessen
zu berücksichtigen.
(3)[[law:sgb_8:94#abs_3_1|1]] Werden Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses
erbracht und bezieht einer der Elternteile Kindergeld für den jungen
Menschen, so hat dieser unabhängig von einer Heranziehung nach Absatz
1 Satz 1 und 2 einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zu zahlen.
[[law:sgb_8:94#abs_3_2|2]]Zahlt der Elternteil den Kostenbeitrag nach Satz 1 nicht, so sind die
Träger der öffentlichen Jugendhilfe insoweit berechtigt, das auf
dieses Kind entfallende Kindergeld durch Geltendmachung eines
Erstattungsanspruchs nach § 74 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes in
Anspruch zu nehmen. [[law:sgb_8:94#abs_3_3|3]]Bezieht der Elternteil Kindergeld nach § 1 Absatz
1 des Bundeskindergeldgesetzes, gilt Satz 2 entsprechend. [[law:sgb_8:94#abs_3_4|4]]Bezieht der
junge Mensch das Kindergeld selbst, gelten die Sätze 1 und 2
entsprechend. [[law:sgb_8:94#abs_3_5|5]]Die Heranziehung der Elternteile erfolgt nachrangig zu
der Heranziehung der jungen Menschen zu einem Kostenbeitrag in Höhe
des Kindergeldes.
(4)[[law:sgb_8:94#abs_4_1|1]] Werden Leistungen über Tag und Nacht erbracht und hält sich der
junge Mensch nicht nur im Rahmen von Umgangskontakten bei einem
Kostenbeitragspflichtigen auf, so ist die tatsächliche
Betreuungsleistung über Tag und Nacht auf den Kostenbeitrag
anzurechnen.
(5)[[law:sgb_8:94#abs_5_1|1]] Für die Festsetzung der Kostenbeiträge von Eltern werden nach
Einkommensgruppen gestaffelte Pauschalbeträge durch Rechtsverordnung
des zuständigen Bundesministeriums mit Zustimmung des Bundesrates
bestimmt.
(6)[[law:sgb_8:94#abs_6_1|1]] (weggefallen)