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=== § 95 Überleitung von Ansprüchen ===
(1)[[law:sgb_8:95#abs_1_1|1]] Hat eine in § 92 Absatz 1a genannte Person oder ein Ehegatte oder
Lebenspartner des jungen Menschen oder Leistungsberechtigten nach § 19
für die Zeit, für die Jugendhilfe gewährt wird, einen Anspruch gegen
einen anderen, so kann der Träger der öffentlichen Jugendhilfe durch
schriftliche Anzeige an den anderen bewirken, dass dieser Anspruch bis
zur Höhe seiner Aufwendungen auf ihn übergeht. [[law:sgb_8:95#abs_1_2|2]]Dies gilt unter der
Maßgabe, dass der andere weder Leistungsträger im Sinne des § 12 des
Ersten Buches noch eine in § 92 Absatz 1a genannte Person noch eine
andere gegenüber dem jungen Menschen oder Leistungsberechtigten nach §
19 dem Grunde nach zum Unterhalt verpflichtete Person ist.
(2)[[law:sgb_8:95#abs_2_1|1]] Der Übergang darf nur insoweit bewirkt werden, als bei
rechtzeitiger Leistung des anderen entweder Jugendhilfe nicht gewährt
worden oder ein Kostenbeitrag zu leisten wäre. [[law:sgb_8:95#abs_2_2|2]]Der Übergang ist nicht
dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch nicht übertragen, verpfändet
oder gepfändet werden kann.
(3)[[law:sgb_8:95#abs_3_1|1]] Die schriftliche Anzeige bewirkt den Übergang des Anspruchs für
die Zeit, für die die Hilfe ohne Unterbrechung gewährt wird; als
Unterbrechung gilt ein Zeitraum von mehr als zwei Monaten.
(4)[[law:sgb_8:95#abs_4_1|1]] Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Verwaltungsakt, der den
Übergang des Anspruchs bewirkt, haben keine aufschiebende Wirkung.