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=== § 97a Pflicht zur Auskunft ===
(1)[[law:sgb_8:97a#abs_1_1|1]] Soweit dies für die Berechnung oder den Erlass eines
Kostenbeitrags oder die Übernahme eines Teilnahmebeitrags nach § 90
oder die Ermittlung eines Kostenbeitrags nach den §§ 92 bis 94
erforderlich ist, sind Eltern, Ehegatten und Lebenspartner junger
Menschen sowie Leistungsberechtigter nach § 19 verpflichtet, dem
örtlichen Träger über ihre Einkommensverhältnisse Auskunft zu geben.
[[law:sgb_8:97a#abs_1_2|2]]Junge Volljährige und volljährige Leistungsberechtigte nach § 19 sind
verpflichtet, dem örtlichen Träger über ihre Einkommensverhältnisse
Auskunft zu geben. [[law:sgb_8:97a#abs_1_3|3]]Eltern, denen die Sorge für das Vermögen des Kindes
oder des Jugendlichen zusteht, sind auch zur Auskunft über dessen
Einkommen verpflichtet. [[law:sgb_8:97a#abs_1_4|4]]Ist die Sorge über das Vermögen des Kindes
oder des Jugendlichen anderen Personen übertragen, so treten diese an
die Stelle der Eltern.
(2)[[law:sgb_8:97a#abs_2_1|1]] Soweit dies für die Berechnung der laufenden Leistung nach § 39
Absatz 6 erforderlich ist, sind Pflegepersonen verpflichtet, dem
örtlichen Träger darüber Auskunft zu geben, ob der junge Mensch im
Rahmen des Familienleistungsausgleichs nach § 31 des
Einkommensteuergesetzes berücksichtigt wird oder berücksichtigt werden
könnte und ob er ältestes Kind in der Pflegefamilie ist.
[[law:sgb_8:97a#abs_2_2|2]]Pflegepersonen, die mit dem jungen Menschen in gerader Linie verwandt
sind, sind verpflichtet, dem örtlichen Träger über ihre Einkommens-
und Vermögensverhältnisse Auskunft zu geben.
(3)[[law:sgb_8:97a#abs_3_1|1]] Die Pflicht zur Auskunft nach den Absätzen 1 und 2 umfasst auch
die Verpflichtung, Name und Anschrift des Arbeitgebers zu nennen, über
die Art des Beschäftigungsverhältnisses Auskunft zu geben sowie auf
Verlangen Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen.
[[law:sgb_8:97a#abs_3_2|2]]Sofern landesrechtliche Regelungen nach § 90 Absatz 1 Satz 2 bestehen,
in denen nach Einkommensgruppen gestaffelte Pauschalbeträge
vorgeschrieben oder festgesetzt sind, ist hinsichtlich der Höhe des
Einkommens die Auskunftspflicht und die Pflicht zur Vorlage von
Beweisurkunden für die Berechnung des Kostenbeitrags nach § 90 Absatz
1 Nummer 3 auf die Angabe der Zugehörigkeit zu einer bestimmten
Einkommensgruppe beschränkt.
(4)[[law:sgb_8:97a#abs_4_1|1]] Kommt eine der nach den Absätzen 1 und 2 zur Auskunft
verpflichteten Personen ihrer Pflicht nicht nach oder bestehen
tatsächliche Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit ihrer Auskunft, so
ist der Arbeitgeber dieser Person verpflichtet, dem örtlichen Träger
über die Art des Beschäftigungsverhältnisses und den Arbeitsverdienst
dieser Person Auskunft zu geben; Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
[[law:sgb_8:97a#abs_4_2|2]]Der zur Auskunft verpflichteten Person ist vor einer Nachfrage beim
Arbeitgeber eine angemessene Frist zur Erteilung der Auskunft zu
setzen. [[law:sgb_8:97a#abs_4_3|3]]Sie ist darauf hinzuweisen, dass nach Fristablauf die
erforderlichen Auskünfte beim Arbeitgeber eingeholt werden.
(5)[[law:sgb_8:97a#abs_5_1|1]] Die nach den Absätzen 1 und 2 zur Erteilung einer Auskunft
Verpflichteten können die Auskunft verweigern, soweit sie sich selbst
oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der
Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr aussetzen
würden, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu
werden. [[law:sgb_8:97a#abs_5_2|2]]Die Auskunftspflichtigen sind auf ihr
Auskunftsverweigerungsrecht hinzuweisen.