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==== § 99 Erhebungsmerkmale ====
(1)[[law:sgb_8:99#abs_1_1|1]] Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen über Hilfe zur Erziehung nach
den §§ 27 bis 35, Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder
und Jugendliche nach § 35a und Hilfe für junge Volljährige nach § 41
sind
1. im Hinblick auf die Hilfe
a) Art des Trägers des Hilfe durchführenden Dienstes oder der Hilfe
durchführenden Einrichtung sowie bei Trägern der freien Jugendhilfe
deren Verbandszugehörigkeit,
b) Art der Hilfe,
c) Ort der Durchführung der Hilfe,
d) Monat und Jahr des Beginns und Endes sowie Fortdauer der Hilfe,
e) familienrichterliche Entscheidungen zu Beginn der Hilfe,
f) Intensität der Hilfe,
g) Hilfe anregende Institutionen oder Personen,
h) Gründe für die Hilfegewährung,
i) Grund für die Beendigung der Hilfe,
j) vorangegangene Gefährdungseinschätzung nach § 8a Absatz 1,
k) Einleitung der Hilfe im Anschluss an eine vorläufige Maßnahme zum
Schutz von Kindern und Jugendlichen im Fall des § 42 Absatz 1 Satz 1,
l) gleichzeitige Inanspruchnahme einer weiteren Hilfe zur Erziehung,
Hilfe für junge Volljährige oder Eingliederungshilfe bei einer
seelischen Behinderung oder einer drohenden seelischen Behinderung
sowie
2. im Hinblick auf junge Menschen
a) Geschlecht,
b) Geburtsmonat und Geburtsjahr,
c) Lebenssituation bei Beginn der Hilfe,
d) ausländische Herkunft mindestens eines Elternteils,
e) Deutsch als in der Familie vorrangig gesprochene Sprache,
f) anschließender Aufenthalt,
g) nachfolgende Hilfe;
3. bei sozialpädagogischer Familienhilfe nach § 31 und anderen
familienorientierten Hilfen nach § 27 zusätzlich zu den unter den
Nummern 1 und 2 genannten Merkmalen
a) Geschlecht, Geburtsmonat und Geburtsjahr der in der Familie lebenden
jungen Menschen sowie
b) Zahl der außerhalb der Familie lebenden Kinder und Jugendlichen;
4. für Hilfen außerhalb des Elternhauses nach § 27 Absatz 1, 3 und 4, den
§§ 29 und 30, 32 bis 35a und 41 zusätzlich zu den unter den Nummern 1
und 2 genannten Merkmalen der Schulbesuch sowie das
Ausbildungsverhältnis.
(2)[[law:sgb_8:99#abs_2_1|1]] Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen über vorläufige Maßnahmen zum
Schutz von Kindern und Jugendlichen sind Kinder und Jugendliche, zu
deren Schutz Maßnahmen nach § 42 oder § 42a getroffen worden sind,
gegliedert nach
1. [[law:sgb_8:99#abs_2_2|2]]Art der Maßnahme, Art des Trägers der Maßnahme, Form der Unterbringung
während der Maßnahme, hinweisgebender Institution oder Person,
Zeitpunkt des Beginns und Dauer der Maßnahme, Durchführung aufgrund
einer vorangegangenen Gefährdungseinschätzung nach § 8a Absatz 1,
Maßnahmeanlass, im Kalenderjahr bereits wiederholt stattfindende
Inobhutnahme, Widerspruch der Personensorge- oder
Erziehungsberechtigten gegen die Maßnahme, im Fall des Widerspruchs
gegen die Maßnahme Herbeiführung einer Entscheidung des
Familiengerichts nach § 42 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2, Grund für die
Beendigung der Maßnahme, anschließendem Aufenthalt, Art der
anschließenden Hilfe,
2. bei Kindern und Jugendlichen zusätzlich zu den unter Nummer 1
genannten Merkmalen nach Geschlecht, Altersgruppe zu Beginn der
Maßnahme, ausländischer Herkunft mindestens eines Elternteils, Deutsch
als in der Familie vorrangig gesprochene Sprache, Art des Aufenthalts
vor Beginn der Maßnahme.
(3)[[law:sgb_8:99#abs_3_1|1]] Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen über die Annahme als Kind
sind
1. angenommene Kinder und Jugendliche, gegliedert
a) nach nationaler Adoption und internationaler Adoption nach § 2a des
Adoptionsvermittlungsgesetzes,
b) nach Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Art des Trägers
des Adoptionsvermittlungsdienstes, Datum des Adoptionsbeschlusses,
c) nach Herkunft des angenommenen Kindes, Art der Unterbringung vor der
Adoptionspflege, Geschlecht und Familienstand der Eltern oder des
sorgeberechtigten Elternteils oder Tod der Eltern zu Beginn der
Adoptionspflege sowie Ersetzung der Einwilligung zur Annahme als Kind,
d) zusätzlich bei nationalen Adoptionen nach Datum des Beginns und Endes
der Adoptionspflege und bei Unterbringung vor der Adoptionspflege in
Pflegefamilien nach Datum des Beginns und Endes dieser Unterbringung
sowie bei Annahme durch die vorherige Pflegefamilie nach Datum des
Beginns und Endes dieser Unterbringung,
e) zusätzlich bei der internationalen Adoption (§ 2a des
Adoptionsvermittlungsgesetzes) nach Staatsangehörigkeit vor Ausspruch
der Adoption, nach Herkunftsland und gewöhnlichem Aufenthalt vor der
Adoption sowie nach Ausspruch der Adoption im Ausland oder Inland,
f) nach Staatsangehörigkeit, Geschlecht und Familienstand der oder des
Annehmenden sowie nach dem Verwandtschaftsverhältnis zu dem Kind,
2. die Zahl der
a) ausgesprochenen und aufgehobenen Annahmen sowie der abgebrochenen
Adoptionspflegen, gegliedert nach Art des Trägers des
Adoptionsvermittlungsdienstes,
b) vorgemerkten Adoptionsbewerber, die zur Annahme als Kind vorgemerkten
und in Adoptionspflege untergebrachten Kinder und Jugendlichen
zusätzlich nach ihrem Geschlecht, gegliedert nach Art des Trägers des
Adoptionsvermittlungsdienstes,
3. bei Anerkennungs- und Wirkungsfeststellung einer ausländischen
Adoptionsentscheidung nach § 2 des Adoptionswirkungsgesetzes sowie
eines Umwandlungsausspruchs nach § 3 des Adoptionswirkungsgesetzes die
Zahl der
a) eingeleiteten Verfahren nach den §§ 2 und 3 des
Adoptionswirkungsgesetzes,
b) beendeten Verfahren nach den §§ 2 und 3 des Adoptionswirkungsgesetzes,
die ausländische Adoptionen nach § 2a des
Adoptionsvermittlungsgesetzes zum Gegenstand haben, gegliedert nach
aa) dem Ergebnis des Verfahrens im Hinblick auf eine erfolgte und nicht
erfolgte Vermittlung nach § 2a Absatz 2 des
Adoptionsvermittlungsgesetzes,
bb) dem Vorliegen einer Bescheinigung nach Artikel 23 des Haager
Übereinkommens vom 29. [[law:sgb_8:99#abs_3_2|2]]Mai 1993 über den Schutz von Kindern und die
Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption und
cc) der Verfahrensdauer.
(4)[[law:sgb_8:99#abs_4_1|1]] Erhebungsmerkmal bei den Erhebungen über die Amtspflegschaft und
die Amtsvormundschaft sowie die Beistandschaft ist die Zahl der Kinder
und Jugendlichen unter
1. gesetzlicher Amtsvormundschaft,
2. bestellter Amtsvormundschaft,
3. bestellter Amtspflegschaft sowie
4. [[law:sgb_8:99#abs_4_2|2]]Beistandschaft,
gegliedert nach Geschlecht, Art des Tätigwerdens des Jugendamts sowie
nach deutscher und ausländischer Staatsangehörigkeit
(Deutsche/Ausländer).
(5)[[law:sgb_8:99#abs_5_1|1]] Erhebungsmerkmal bei den Erhebungen über
1. die Pflegeerlaubnis nach § 43 ist die Zahl der Tagespflegepersonen,
2. die Pflegeerlaubnis nach § 44 ist die Zahl der Kinder und
Jugendlichen, gegliedert nach Geschlecht und Art der Pflege.
(6)[[law:sgb_8:99#abs_6_1|1]] Erhebungsmerkmale bei der Erhebung zum Schutzauftrag bei
Kindeswohlgefährdung nach § 8a sind Kinder und Jugendliche, bei denen
eine Gefährdungseinschätzung nach Absatz 1 vorgenommen worden ist,
gegliedert
1. nach der hinweisgebenden Institution oder Person, der Art der
Kindeswohlgefährdung, der Person, von der die Gefährdung ausgeht, dem
Ergebnis der Gefährdungseinschätzung sowie wiederholter Meldung zu
demselben Kind oder Jugendlichen im jeweiligen Kalenderjahr,
2. bei Kindern und Jugendlichen zusätzlich zu den in Nummer 1 genannten
Merkmalen nach Geschlecht, Geburtsmonat, Geburtsjahr, ausländischer
Herkunft mindestens eines Elternteils, Deutsch als in der Familie
vorrangig gesprochene Sprache, Eingliederungshilfe und Aufenthaltsort
des Kindes oder Jugendlichen zum Zeitpunkt der Meldung sowie den
Altersgruppen der Eltern und der Inanspruchnahme einer Leistung gemäß
den §§ 16 bis 19 sowie 27 bis 35a und der Durchführung einer Maßnahme
nach § 42.
[[law:sgb_8:99#abs_6_2|2]](6a) Erhebungsmerkmal bei den Erhebungen über Sorgeerklärungen und die
gerichtliche Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge nach §
1626a Absatz 1 Nummer 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist die
gemeinsame elterliche Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern,
gegliedert danach, ob Sorgeerklärungen beider Eltern vorliegen oder
den Eltern die elterliche Sorge aufgrund einer gerichtlichen
Entscheidung ganz oder zum Teil gemeinsam übertragen worden ist.
[[law:sgb_8:99#abs_6_3|3]](6b) Erhebungsmerkmal bei den Erhebungen über Maßnahmen des
Familiengerichts ist die Zahl der Kinder und Jugendlichen, bei denen
wegen einer Gefährdung ihres Wohls das familiengerichtliche Verfahren
auf Grund einer Anrufung durch das Jugendamt nach § 8a Absatz 2 Satz 1
oder § 42 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 oder auf andere Weise eingeleitet
worden ist und
1. den Personensorgeberechtigten auferlegt worden ist, Leistungen nach
diesem Buch in Anspruch zu nehmen,
2. andere Gebote oder Verbote gegenüber den Personensorgeberechtigten
oder Dritten ausgesprochen worden sind,
3. [[law:sgb_8:99#abs_6_4|4]]Erklärungen der Personensorgeberechtigten ersetzt worden sind,
4. die elterliche Sorge ganz oder teilweise entzogen und auf das
Jugendamt oder einen Dritten als Vormund oder Pfleger übertragen
worden ist,
gegliedert nach Geschlecht, Altersgruppen und zusätzlich bei Nummer 4
nach dem Umfang der übertragenen Angelegenheit. [[law:sgb_8:99#abs_6_5|5]]Zusätzlich sind die
Fälle nach Geschlecht und Altersgruppen zu melden, in denen das
Jugendamt insbesondere nach § 8a Absatz 2 Satz 1 oder § 42 Absatz 3
Satz 2 Nummer 2 das Familiengericht anruft, weil es dessen Tätigwerden
für erforderlich hält.
(7)[[law:sgb_8:99#abs_7_1|1]] Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen über Kinder und tätige
Personen in Tageseinrichtungen sind
1. die Einrichtungen, gegliedert nach
a) der Art und Rechtsform des Trägers sowie bei Trägern der freien
Jugendhilfe deren Verbandszugehörigkeit sowie besonderen Merkmalen,
b) der Zahl der genehmigten Plätze,
c) der Art und Anzahl der Gruppen,
d) die Anzahl der Kinder insgesamt,
e) Anzahl der Schließtage an regulären Öffnungstagen im vorangegangenen
Jahr sowie
f) Öffnungszeiten,
2. für jede dort tätige Person
a) Geschlecht und Beschäftigungsumfang,
b) für das pädagogisch und in der Verwaltung tätige Personal zusätzlich
Geburtsmonat und Geburtsjahr, die Art des
Berufsausbildungsabschlusses, Stellung im Beruf, Art der Beschäftigung
und Arbeitsbereiche einschließlich Gruppenzugehörigkeit, Monat und
Jahr des Beginns der Tätigkeit in der derzeitigen Einrichtung,
3. für die dort geförderten Kinder
a) Geschlecht, Geburtsmonat und Geburtsjahr sowie Schulbesuch und
Klassenstufe,
b) ausländische Herkunft mindestens eines Elternteils,
c) Deutsch als in der Familie vorrangig gesprochene Sprache,
d) Betreuungszeit und Mittagsverpflegung,
e) Eingliederungshilfe,
f) Gruppenzugehörigkeit,
g) Monat und Jahr der Aufnahme in der Tageseinrichtung.
[[law:sgb_8:99#abs_7_2|2]](7a) Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen über Kinder in mit
öffentlichen Mitteln geförderter Kindertagespflege sowie die die
Kindertagespflege durchführenden Personen sind:
1. für jede tätige Person
a) Geschlecht, Geburtsmonat und Geburtsjahr,
b) Art und Umfang der Qualifikation, höchster allgemeinbildender
Schulabschluss, höchster beruflicher Ausbildungs- und
Hochschulabschluss, Anzahl der betreuten Kinder
(Betreuungsverhältnisse am Stichtag) insgesamt und nach dem Ort der
Betreuung,
2. für die dort geförderten Kinder
a) Geschlecht, Geburtsmonat und Geburtsjahr sowie Schulbesuch,
b) ausländische Herkunft mindestens eines Elternteils,
c) Deutsch als in der Familie vorrangig gesprochene Sprache,
d) Betreuungszeit und Mittagsverpflegung,
e) Art und Umfang der öffentlichen Finanzierung und Förderung,
f) Eingliederungshilfe,
g) Verwandtschaftsverhältnis zur Pflegeperson,
h) gleichzeitig bestehende andere Betreuungsarrangements,
i) Monat und Jahr der Aufnahme in Kindertagespflege.
[[law:sgb_8:99#abs_7_3|3]](7b) Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen über Personen, die mit
öffentlichen Mitteln geförderte Kindertagespflege gemeinsam oder auf
Grund einer Erlaubnis nach § 43 Absatz 3 Satz 3 durchführen und die
von diesen betreuten Kinder sind die Zahl der
Kindertagespflegepersonen und die Zahl der von diesen betreuten Kinder
jeweils gegliedert nach Pflegestellen.
[[law:sgb_8:99#abs_7_4|4]](7c) Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen über Kinder in den
Klassenstufen eins bis vier sind
1. [[law:sgb_8:99#abs_7_5|5]]Klassenstufe,
2. [[law:sgb_8:99#abs_7_6|6]]Anzahl der Wochenstunden, die das Kind in Angeboten nach § 24 Absatz 4
verbringt,
3. [[law:sgb_8:99#abs_7_7|7]]Art der Angebote nach § 24 Absatz 4.
(8)[[law:sgb_8:99#abs_8_1|1]] Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen über die Angebote der
Jugendarbeit nach § 11 sowie bei den Erhebungen über
Fortbildungsmaßnahmen für ehrenamtliche Mitarbeiter anerkannter Träger
der Jugendhilfe nach § 74 Absatz 6 sind offene und Gruppenangebote
sowie Veranstaltungen und Projekte der Jugendarbeit, soweit diese mit
öffentlichen Mitteln pauschal oder maßnahmenbezogen gefördert werden
oder der Träger eine öffentliche Förderung erhält, gegliedert nach
1. [[law:sgb_8:99#abs_8_2|2]]Art und Rechtsform des Trägers sowie bei Trägern der freien
Jugendhilfe deren Verbandszugehörigkeit,
2. [[law:sgb_8:99#abs_8_3|3]]Dauer, Häufigkeit, Durchführungsort und Art des Angebots; zusätzlich
bei schulbezogenen Angeboten die Art der kooperierenden Schule,
3. [[law:sgb_8:99#abs_8_4|4]]Art der Beschäftigung und Tätigkeit der bei der Durchführung des
Angebots tätigen Personen sowie, mit Ausnahme der sonstigen
pädagogisch tätigen Personen, deren Altersgruppe und Geschlecht,
4. [[law:sgb_8:99#abs_8_5|5]]Zahl der Teilnehmenden und der Besucher sowie, mit Ausnahme von
Festen, Feiern, Konzerten, Sportveranstaltungen und sonstigen
Veranstaltungen, deren Geschlecht und Altersgruppe,
5. [[law:sgb_8:99#abs_8_6|6]]Partnerländer und Veranstaltungen im In- oder Ausland bei
Veranstaltungen und Projekten der internationalen Jugendarbeit.
(9)[[law:sgb_8:99#abs_9_1|1]] Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen über die Träger der
Jugendhilfe, die dort tätigen Personen und deren Einrichtungen, soweit
diese nicht in Absatz 7 erfasst werden, sind
1. die Träger gegliedert nach
a) Art und Rechtsform des Trägers sowie bei Trägern der freien
Jugendhilfe deren Verbandszugehörigkeit,
b) den Betätigungsfeldern nach Aufgabenbereichen,
c) deren Personalausstattung sowie
d) Anzahl der Einrichtungen,
2. die Einrichtungen des Trägers mit Betriebserlaubnis nach § 45 und
Betreuungsformen nach diesem Gesetz, soweit diese nicht in Absatz 7
erfasst werden, gegliedert nach
a) Postleitzahl des Standorts,
b) für jede vorhandene Gruppe und jede sonstige Betreuungsform nach
diesem Gesetz, die von der Betriebserlaubnis umfasst ist, Angaben über
die Art der Unterbringung oder Betreuung, deren Rechtsgrundlagen,
Anzahl der genehmigten und belegten Plätze, Anzahl der Sollstellen des
Personals und Hauptstelle der Einrichtung,
3. für jede im Bereich der Jugendhilfe pädagogisch und in der Verwaltung
tätige Person des Trägers
a) Geschlecht, Geburtsmonat und Geburtsjahr,
b) Art des höchsten Berufsausbildungsabschlusses, Stellung im Beruf, Art
der Beschäftigung, Beschäftigungsumfang und Arbeitsbereiche,
c) Bundesland des überwiegenden Einsatzortes.
(10)[[law:sgb_8:99#abs_10_1|1]] Erhebungsmerkmale bei der Erhebung der Ausgaben und Einnahmen der
öffentlichen Jugendhilfe sind
1. die Art des Trägers,
2. die Ausgaben für Einzel- und Gruppenhilfen, gegliedert nach Ausgabe-
und Hilfeart sowie die Einnahmen nach Einnahmeart,
3. die Ausgaben und Einnahmen für Einrichtungen nach Arten gegliedert
nach der Einrichtungsart,
4. die Ausgaben für das Personal, das bei den örtlichen und den
überörtlichen Trägern sowie den kreisangehörigen Gemeinden und
Gemeindeverbänden, die nicht örtliche Träger sind, Aufgaben der
Jugendhilfe wahrnimmt.