[[{}law:sgb_8:9a|←]][[{}law:sgb_8|↑]][[{}law:sgb_8:10|→]] ==== § 9b Aufarbeitung ==== (1)[[law:sgb_8:9b#abs_1_1|1]] Die nach Landesrecht zuständigen Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe haben Personen bei Vorliegen eines berechtigten Interesses Einsicht in die sie als Minderjährige betreffenden Erziehungshilfe-, Eingliederungshilfe-, Heim- oder Vormundschaftsakten zu gestatten und Auskunft zu den betreffenden Akten zu erteilen. (2)[[law:sgb_8:9b#abs_2_1|1]] In Vereinbarung mit den Trägern von Einrichtungen und Diensten, die Leistungen nach diesem Buch erbringen, ist sicherzustellen, dass 1. [[law:sgb_8:9b#abs_2_2|2]]Erziehungshilfe-, Eingliederungshilfe-, Heim- und Vormundschaftsakten nach Vollendung des 30. [[law:sgb_8:9b#abs_2_3|3]]Lebensjahres der Person nach Absatz 1 70 Jahre lang aufzubewahren sind, 2. [[law:sgb_8:9b#abs_2_4|4]]Personen bei Vorliegen eines berechtigten Interesses Einsicht gestattetet wird in die betreffenden Akten sowie 3. [[law:sgb_8:9b#abs_2_5|5]]Fachkräfte Auskunft erteilen zu den betreffenden Akten. (3)[[law:sgb_8:9b#abs_3_1|1]] Ein berechtigtes Interesse besteht, wenn Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls einer Person nach Absatz 1 im Zusammenhang mit dem Bezug einer Leistung nach diesem Buch, mit der Durchführung von Maßnahmen nach dem Gesetz für Jugendwohlfahrt oder nach der Jugendhilfeverordnung der Deutschen Demokratischen Republik bestehen. [[law:sgb_8:9b#abs_3_2|2]]Die nach § 85 Absatz 2 zuständigen Behörden entwickeln unter Beteiligung der Unabhängigen Aufarbeitungskommission Grundsätze und Maßstäbe für die Bewertung, ob ein berechtigtes Interesse nach Satz 1 vorliegt. (4)[[law:sgb_8:9b#abs_4_1|1]] § 25 Absatz 2 und 3 des Zehnten Buches gilt entsprechend.