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==== § 9b Aufarbeitung ====
(1)[[law:sgb_8:9b#abs_1_1|1]] Die nach Landesrecht zuständigen Träger der öffentlichen Kinder-
und Jugendhilfe haben Personen bei Vorliegen eines berechtigten
Interesses Einsicht in die sie als Minderjährige betreffenden
Erziehungshilfe-, Eingliederungshilfe-, Heim- oder Vormundschaftsakten
zu gestatten und Auskunft zu den betreffenden Akten zu erteilen.
(2)[[law:sgb_8:9b#abs_2_1|1]] In Vereinbarung mit den Trägern von Einrichtungen und Diensten,
die Leistungen nach diesem Buch erbringen, ist sicherzustellen, dass
1. [[law:sgb_8:9b#abs_2_2|2]]Erziehungshilfe-, Eingliederungshilfe-, Heim- und Vormundschaftsakten
nach Vollendung des 30. [[law:sgb_8:9b#abs_2_3|3]]Lebensjahres der Person nach Absatz 1 70 Jahre
lang aufzubewahren sind,
2. [[law:sgb_8:9b#abs_2_4|4]]Personen bei Vorliegen eines berechtigten Interesses Einsicht
gestattetet wird in die betreffenden Akten sowie
3. [[law:sgb_8:9b#abs_2_5|5]]Fachkräfte Auskunft erteilen zu den betreffenden Akten.
(3)[[law:sgb_8:9b#abs_3_1|1]] Ein berechtigtes Interesse besteht, wenn Anhaltspunkte für die
Gefährdung des Wohls einer Person nach Absatz 1 im Zusammenhang mit
dem Bezug einer Leistung nach diesem Buch, mit der Durchführung von
Maßnahmen nach dem Gesetz für Jugendwohlfahrt oder nach der
Jugendhilfeverordnung der Deutschen Demokratischen Republik bestehen.
[[law:sgb_8:9b#abs_3_2|2]]Die nach § 85 Absatz 2 zuständigen Behörden entwickeln unter
Beteiligung der Unabhängigen Aufarbeitungskommission Grundsätze und
Maßstäbe für die Bewertung, ob ein berechtigtes Interesse nach Satz 1
vorliegt.
(4)[[law:sgb_8:9b#abs_4_1|1]] § 25 Absatz 2 und 3 des Zehnten Buches gilt entsprechend.