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=== § 10 Sicherung der Erwerbsfähigkeit ===
(1)[[law:sgb_9:10#abs_1_1|1]] Soweit es im Einzelfall geboten ist, prüft der zuständige
Rehabilitationsträger gleichzeitig mit der Einleitung einer Leistung
zur medizinischen Rehabilitation, während ihrer Ausführung und nach
ihrem Abschluss, ob durch geeignete Leistungen zur Teilhabe am
Arbeitsleben die Erwerbsfähigkeit von Menschen mit Behinderungen oder
von Behinderung bedrohten Menschen erhalten, gebessert oder
wiederhergestellt werden kann. [[law:sgb_9:10#abs_1_2|2]]Er beteiligt die Bundesagentur für
Arbeit nach § 54.
(2)[[law:sgb_9:10#abs_2_1|1]] Wird während einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation
erkennbar, dass der bisherige Arbeitsplatz gefährdet ist, wird mit den
Betroffenen sowie dem zuständigen Rehabilitationsträger unverzüglich
geklärt, ob Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erforderlich sind.
(3)[[law:sgb_9:10#abs_3_1|1]] Bei der Prüfung nach den Absätzen 1 und 2 wird zur Klärung eines
Hilfebedarfs nach Teil 3 auch das Integrationsamt beteiligt.
(4)[[law:sgb_9:10#abs_4_1|1]] Die Rehabilitationsträger haben in den Fällen nach den Absätzen 1
und 2 auf eine frühzeitige Antragstellung im Sinne von § 12 nach allen
in Betracht kommenden Leistungsgesetzen hinzuwirken und den Antrag
ungeachtet ihrer Zuständigkeit für Leistungen zur Teilhabe am
Arbeitsleben entgegenzunehmen. [[law:sgb_9:10#abs_4_2|2]]Soweit es erforderlich ist, beteiligen
sie unverzüglich die zuständigen Rehabilitationsträger zur
Koordinierung der Leistungen nach Kapitel 4.
(5)[[law:sgb_9:10#abs_5_1|1]] Die Rehabilitationsträger wirken auch in den Fällen der
Hinzuziehung durch Arbeitgeber infolge einer Arbeitsplatzgefährdung
nach § 167 Absatz 2 Satz 4 auf eine frühzeitige Antragstellung auf
Leistungen zur Teilhabe nach allen in Betracht kommenden
Leistungsgesetzen hin. [[law:sgb_9:10#abs_5_2|2]]Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.